Zur Begründung der gestellten Anträge hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass sich die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides nur noch mit jenen Punkten befasse, die das Bundesgericht kassiert habe. Die anderen Teile des Urteils hätten Bestand und seien in das neue Urteil zu übernehmen. Das Verfahren werde nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dass dies notwendig sei, um den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen.