Weiter werde diesbezüglich in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung der einzelnen Sachverhalte auf die im Rahmen der obergerichtlichen Verhandlung gemachten Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweise sowie der beantragten Zeugeneinvernahmen hätte nachgewiesen werden können, dass der angeklagte Sachverhalt in beweisrechtlicher Hinsicht nicht erstellt sei. Die Zivilklagen seien aufgrund des beantragten umfassenden Freispruchs des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen (pag. 1005 f.).