12 sung im Falle von zulässigen Noven nicht und es sei möglich, eine neue Beweiswürdigung vorzunehmen. Bei den abgewiesenen Beweisanträgen handle es sich um solche neuen Beweismittel (Noven). In dem das Obergericht die Beweisanträge ohne sachliche Gründe abweise, verletze es das rechtliche Gehör des Berufungsführers. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räume dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken.