Anklagepunkte wegen sexueller Nötigung, angeblich begangen um den 22. Mai 2018, um den 17. Juni 2018 sowie um den 5. Juli 2018 in F.________ (Ort) seien ebenfalls aufzuheben und der Berufungsführer vollumfänglich freizusprechen. Wie bereits im Schreiben vom 13. Mai 2024 ausgeführt worden sei, greife die geltend gemachte Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückwei-