4. Die dem Berufungsführer auferlegte Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Entschädigung der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin C.________ sowie der Nachzahlungspflicht der Differenz zum vollen Honorar sei aufzuheben und die Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin W.________ vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.