2. Die gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen. 3. Die dem Berufungsführer auferlegte Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.