1009 f.) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme zur schriftlichen Begründung der Berufung des Beschuldigten einzureichen (pag. 1010). Innert der mit Verfügung vom 30. Juli 2024 angesetzten Frist reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Stellungnahme zu den Akten (pag. 1016 ff.; zum Inhalt vgl. nachfolge Ziff. 6.2). Seitens der Straf- und Zivilklägerin wurde mitgeteilt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde (pag. 1011). Mit Verfügung vom 26. August 2024 wurde festgehalten, dass sich die Zivilklägerin innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Anschlussberufung ein-