Beweiswürdigung bei Noven zulässig sei, wobei die gestellten Beweisanträge (namentlich Zeugen) als Noven gelten würden. Da die Berufungskammer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nur Befragungen zur Person vornehmen wolle, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig und es werde die Zustimmung zur Durchführung für das schriftliche Verfahren erteilt (pag. 967). Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ordnete die Verfahrensleitung für die Neubeurteilung das schriftliche Verfahren an und forderte den Beschuldigten auf, innert einer Frist von 30 Tagen eine schriftliche Begründung einzureichen (pag. 970).