Die restlichen Schuldsprüche werde die Kammer nicht mehr überprüfen. Die gestellten Beweisanträge gingen daher am Beweisthema des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens vorbei, weshalb diese abzuweisen seien (pag. 955). Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 liess der Beschuldigte mitteilen, dass entgegen den Ausführungen dieser Kammer eine neue, abweichende Beweiswürdigung bei Noven zulässig sei, wobei die gestellten Beweisanträge (namentlich Zeugen) als Noven gelten würden.