Die anderen Teile des Urteils hätten Bestand und seien in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant sei, dass das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebe. Entscheidend sei dabei nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheides. Wie bereits mit Verfügung vom 19. Januar 2024 festgehalten, beabsichtige die Kammer, den Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018, freizusprechen. Die restlichen Schuldsprüche werde die Kammer nicht mehr überprüfen.