Mit Beschluss vom 30. April 2024 wurden die Beweisanträge abgewiesen und dem Beschuldigten Frist gesetzt mitzuteilen, ob bei dieser Ausgangslage einem schriftlichen Verfahren zugestimmt werde (pag. 954). Als Begründung wurde ausgeführt, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht, unter Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz, ebendiese sich von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen dürfe, die das Bundesgericht kassiert habe. Die anderen Teile des Urteils hätten Bestand und seien in das neue Urteil zu übernehmen.