Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Begründung fest, dass das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 15. Dezember 2022 zwar tatsächlich aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen habe. Allerdings habe es die Beschwerde einzig in Bezug auf den Schuldspruch wegen Schändung gutgeheissen, alle weiteren Rügen habe es abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei. Obschon formell und dem Wortlaut des Dispositivs nach das Urteil insgesamt aufgehoben werde, beschränke sich die Aufhebung materiell auf einzelne Punkte. Aus diesem Grund seien die weiteren Sachverhalte aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides von der