Seitens der Zivilklägerin ist innert Frist keine Stellungnahme beim Gericht eingetroffen. Die Straf- und Zivilklägerin begründete ihren Antrag insbesondere damit, dass die Beweisanträge des Beschuldigten im Wesentlichen Tatvorwürfe betreffen würden, hinsichtlich derer das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen habe und die damit nicht Gegenstand des Verfahrens SK 24 22 vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bilden (pag. 948). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Begründung fest, dass das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 15. Dezember 2022 zwar tatsächlich aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen habe.