Sowohl die Straf- und Zivilklägerin (Eingabe vom 5. April 2024, pag. 948) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 21. April 2024, pag. 951) beantragten in ihren begründeten Stellungnahmen die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten. Seitens der Zivilklägerin ist innert Frist keine Stellungnahme beim Gericht eingetroffen.