Zur Begründung der gestellten Anträge hielt der Beschuldigte in seiner Stellungnahme fest, dass es sich bei den vorerwähnten Zeugen um nahestehende Personen der Privatklägerin handle, welchen diese die Geschehnisse anvertraut habe, sollte sich der Sachverhalt tatsächlich wie von der Privatklägerin geschildert, zugetragen haben (pag. 940). Es sei weiter eine Inhaberidentifikation der obengenannten Rufnummer durchzuführen, da das Ergebnis einen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin haben könne (pag. 941). Rechtsbegehren