Es wurde schliesslich in Aussicht gestellt, dass über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht und ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt werde (pag. 916). Gegen die beabsichtigte Durchführung des schriftlichen Verfahrens erhoben weder die Straf- und Zivilklägerin (Eingabe vom 12. Februar 2024, pag. 924), die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 23. Januar 2024, pag. 921), noch die Zivilklägerin (Eingabe vom 31. Januar 2024, pag. 922) Einwände. Zudem gaben alle drei bekannt, keine ergänzenden Beweisanträge zu stellen (pag. 921 ff).