Ebenfalls nicht gefolgt werden könne dem Beschwerdeführer, soweit dieser in Bezug auf alle drei Vorwürfe der sexuellen Nötigung eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes rüge. So seien die Erwägungen der Vorinstanz schlüssig und es sei nicht ersichtlich, dass sie den Sachverhalt unvollständig oder willkürlich festgestellt oder gewürdigt hätte. Der Beschwerdeführer beschränke sich weitgehend darauf, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als unglaubhaft zu bezeichnen und der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene gegenüber zu stellen. Dies genüge zum Nachweis von Willkür nicht (pag. 906).