8 messen gegen diesen Vorwurf zur Wehr setzen können und der Anklagegrundsatz sei verletzt. Den weitergehenden Einwänden des Beschwerdeführers könne hingegen nicht gefolgt werden. So sei namentlich im Hinblick auf die Vorwürfe der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 17. Juni 2018 resp. Am 5. Juli 2018, der Anklagegrundsatz nicht verletzt. Ebenfalls nicht gefolgt werden könne dem Beschwerdeführer, soweit dieser in Bezug auf alle drei Vorwürfe der sexuellen Nötigung eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes rüge.