Dafür müsste umschrieben sein, dass sich der Beschwerdeführer der Widerstandsunfähigkeit seiner Ehefrau bewusst war und dennoch sexuelle Handlungen an ihr vornahm. Unter den gegebenen Umständen scheide eine Verurteilung wegen Schändung aus und der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen müssen. Die Verteidigung sei daher nicht gehalten gewesen, sich auch zum Nichtvorliegen des Schändungstatbestandes zu äussern. Insofern habe sich der Beschwerdeführer nicht ange-