Gemäss Anklage habe sich die Ehefrau im Gegenteil, wenn auch nicht ausreichend, gewehrt. Zudem soll sie ihren Widerwillen nicht nur betätigt, sondern auch geäussert haben, worüber sich der Beschwerdeführer mit Gewalt hinweggesetzt habe. Damit fehle es an einer Umschreibung des objektiven Tatbestandes einer Schändung im massgebenden Anklagesachverhalt. Aus der Anklage ergebe sich auch der subjektive Tatbestand einer Schändung nicht. Dafür müsste umschrieben sein, dass sich der Beschwerdeführer der Widerstandsunfähigkeit seiner Ehefrau bewusst war und dennoch sexuelle Handlungen an ihr vornahm.