führt und ihr dadurch Schmerzen verursacht habe. Er habe gewusst, dass sie diese Handlungen nicht gewollt und sich dagegen zur Wehr gesetzt habe. Er habe sich über ihren Willen hinweggesetzt, im Wissen, dass er ihr körperlich überlegen und sie von ihm abhängig gewesen sei und sich entsprechend nicht ausreichend habe zur Wehr setzen können. Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass sich der Anklage nicht entnehmen lasse, dass seine Ehefrau zum Widerstand unfähig gewesen wäre, was aber für die Annahme einer Schändung erforderlich wäre. Gemäss Anklage habe sich die Ehefrau im Gegenteil, wenn auch nicht ausreichend, gewehrt.