Inhaltlich erwog das Bundesgericht zusammengefasst, dass die Einwände des Beschwerdeführers dahingehend begründet seien, als dass dieser eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bezüglich den Tatvorwurf der Schändung, angeblich begangen am 20. Juni 2018, geltend mache. In der Anklageschrift vom 9. September 2020 werde ihm unter dem Titel sexuelle Nötigung vorgeworfen, er habe seine Ehefrau unter Anwendung von Gewalt gegen ihren Willen zu beischlafsähnlichen Handlungen gezwungen, indem er anlässlich eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs ohne Einverständnis der Ehefrau einen Gegenstand vaginal in sie einge-