4 und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1, 191 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.00, total ausmachend CHF 21'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.