Vom Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI), Abteilung Opferhilfe (nachfolgend Zivilklägerin) ging betreffend Berufung und Anschlussberufung innert Frist keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung sowie Vorladung, beide datiert auf den 8. März 2022, wurde der Termin zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung, angesetzt auf den 14. Dezember 2022, bekannt gegeben (pag. 690 f. und 694 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2022 wurde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und in Anwendung von Art. 344 StPO ein Würdigungsvorbehalt betreffend Ziff.