3 fend die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde ebenfalls kein Nichteintreten beantragt (pag. 676). Der Beschuldigte machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 678). Vom Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI), Abteilung Opferhilfe (nachfolgend Zivilklägerin) ging betreffend Berufung und Anschlussberufung innert Frist keine Stellungnahme ein.