Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 22 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiber Fretz Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin und Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI), Abteilung Opferhilfe, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Nötigung, Schändung Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2022 (SK 21 562) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. September 2021 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 8. Mai 2018 in F.________ (Ort), wegen Tätlichkeit, angeblich begangen am 23. Juni 2018 in F.________ (Ort) und wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 24. Juni 2018 in F.________ (Ort), zufolge Verjährung ein, unter Auferlegung der auf die Einstellung entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/6) an den Kanton Bern. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 17. Juni 2018, um den 20. Juni 2018 und um den 5. Juli 2018 in F.________ (Ort), sowie von der Anschuldigung der Dro- hung, angeblich begangen am 23. Juni 2018 in F.________ (Ort), freigesprochen, unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilmässigen Verfahrens- kosten (1/2) an den Kanton Bern. Hingegen wurde der Beschuldigte der sexuellen Nötigung, begangen am 22. Mai 2018 in F.________ (Ort) für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu den auf den Schuldspruch entfal- lenden Verfahrenskosten (1/3) verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf- geschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Be- schuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz an die Gesundheits-, Sozial- und In- tegrationsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend Zivilklägerin) sowie zur Bezah- lung einer Genugtuung an die Privatklägerin C.________ (Ehemals G.________; nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) verurteilt. Soweit weitergehend wurde die For- derung der Straf- und Zivilklägerin abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. September 2021 fristge- recht Berufung an (pag. 565). Die ebenso fristgerechte Berufungserklärung datiert vom 13. Dezember 2021 (pag. 647 ff.). Die Berufung ist beschränkt auf den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung, den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 mit, dass sie keine Gründe für ein Nichteintreten geltend mache und erklärte An- schlussberufung betreffend die Freisprüche von den Anschuldigungen der sexuel- len Nötigung (Ziff. II.1.1-1.3 des erstinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung so- wie die Kostenfolgen (pag. 666 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin, nach wie vor amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________, machte bezüglich der Berufung des Beschuldigten keine Gründe für ein Nichteintreten geltend und erklärte keine Anschlussberufung (pag. 669). Betref- 3 fend die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde ebenfalls kein Nichteintreten beantragt (pag. 676). Der Beschuldigte machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussbe- rufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 678). Vom Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirek- tion (GSI), Abteilung Opferhilfe (nachfolgend Zivilklägerin) ging betreffend Berufung und Anschlussberufung innert Frist keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung sowie Vorladung, beide datiert auf den 8. März 2022, wurde der Termin zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung, angesetzt auf den 14. Dezember 2022, bekannt gegeben (pag. 690 f. und 694 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2022 wurde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und in Anwendung von Art. 344 StPO ein Würdigungsvorbehalt betreffend Ziff. I.1.2. der Anklageschrift (nachfolgend AKS) hinsichtlich Art. 191 StGB (Schändung) angebracht (pag. 720 f.). 3. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (SK 21 562) Mit Urteil SK 21 562 vom 15. Dezember 2022 erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern was folgt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. September 2021 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen 1. am 8. Mai 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________ 2. am 23. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________ 3. am 24. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________ infolge Verjährung eingestellt wurde; 2. A.________ von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 23. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, freigesprochen wurde; 3. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ unter Auferlegung der darauf entfallenden Verfah- renskosten von CHF 150.00 an den Kanton Bern eingestellt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen 1.1. um den 22. Mai 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________; 1.2. um den 17. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________; 1.3. um den 5. Juli 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________; 2. der Schändung, begangen um den 20. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________; 4 und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1, 191 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.00, total ausmachend CHF 21'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'518.60. Die ver- bleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'503.70 trägt der Kanton Bern. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. III. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 47.00 200.00 CHF 9’400.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 117.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’592.00 CHF 738.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’330.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'330.60 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschä- digung im Umfang von ⅚, ausmachend CHF 8'608.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Bezahlung der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht geltend gemacht. Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.00 200.00 CHF 5’200.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 144.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’494.50 CHF 423.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’917.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'917.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von CHF 5'917.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Bezahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren wurde nicht geltend gemacht. 5 2. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher H.________, mit rechtskräftiger Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2021 wie folgt bestimmt worden ist: Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.17 200.00 CHF 12’234.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 455.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’689.80 CHF 977.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’666.90 volles Honorar CHF 15’292.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 455.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’748.30 CHF 1’212.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 16’960.90 nachforderbarer Betrag CHF 3’294.00 Der Kanton Bern hat Fürsprecher H.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'666.90 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher H.________ ausbezahlte Entschädigung im Umfang von ⅚, ausmachend CHF 11'389.05, zurückzuzahlen und Fürsprecher H.________ ⅚ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'745.00, zu erstatten sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 81.61 200.00 CHF 16’322.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’236.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17’558.70 CHF 1’352.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18’910.70 volles Honorar CHF 20’402.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’236.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21’639.20 CHF 1’666.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 23’305.40 nachforderbarer Betrag CHF 4’394.70 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'910.70 (bereits vollständig ausbe- zahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschä- digung im Umfang von ⅚, ausmachend CHF 15'758.90, zurückzuzahlen und Fürsprecherin 6 D.________ ⅚ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3’662.25, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.50 200.00 CHF 4’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 94.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’594.10 CHF 353.75 Auslagen ohne MWST CHF 411.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’359.70 volles Honorar CHF 5’625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 94.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’719.10 CHF 440.35 Auslagen ohne MWSt CHF 411.85 Total CHF 6’571.30 nachforderbarer Betrag CHF 1’211.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'359.70. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von CHF 5'359.70 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'211.60, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR verurteilt, der Gesundheits- Sozial- und Inte- grationsdirektion des Kantons Bern Schadenersatz von 1.1. CHF 3'306.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. November 2018; sowie 1.2. CHF 4'423.30 zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. März 2019; zu bezahlen 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR verurteilt, C.________ eine Genug- tuung von CHF 6'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. Mai 2018 zu bezahlen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 7 1. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN V.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 2. [Eröffnungsformel] 4. Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Juni 2023 Be- schwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (pag. 856). Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeschrift einen vollumfänglichen Frei- spruch von den Schuldsprüchen gemäss Ziffer II des oberinstanzlichen Urteilsdis- positivs (sexuelle Nötigung, mehrfach begangen; Schändung; vgl. Ziffer. 3 hiervor), die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse sowie die Aufhebung der ihm auferlegten Schadenersatz- und Genugtuungszahlunspflichten (pag. 859). Mit Urteil 6B_763/2023 vom 28. Dezember 2023 hiess das Bundesge- richt die Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (pag. 911). Inhaltlich erwog das Bundesgericht zusammengefasst, dass die Einwände des Be- schwerdeführers dahingehend begründet seien, als dass dieser eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bezüglich den Tatvorwurf der Schändung, angeblich be- gangen am 20. Juni 2018, geltend mache. In der Anklageschrift vom 9. September 2020 werde ihm unter dem Titel sexuelle Nötigung vorgeworfen, er habe seine Ehefrau unter Anwendung von Gewalt gegen ihren Willen zu beischlafsähnlichen Handlungen gezwungen, indem er anlässlich eines einvernehmlichen Geschlechts- verkehrs ohne Einverständnis der Ehefrau einen Gegenstand vaginal in sie einge- führt und ihr dadurch Schmerzen verursacht habe. Er habe gewusst, dass sie diese Handlungen nicht gewollt und sich dagegen zur Wehr gesetzt habe. Er habe sich über ihren Willen hinweggesetzt, im Wissen, dass er ihr körperlich überlegen und sie von ihm abhängig gewesen sei und sich entsprechend nicht ausreichend habe zur Wehr setzen können. Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass sich der Anklage nicht entnehmen lasse, dass seine Ehefrau zum Widerstand unfähig gewesen wäre, was aber für die Annahme einer Schändung erforderlich wäre. Gemäss Anklage habe sich die Ehe- frau im Gegenteil, wenn auch nicht ausreichend, gewehrt. Zudem soll sie ihren Wi- derwillen nicht nur betätigt, sondern auch geäussert haben, worüber sich der Be- schwerdeführer mit Gewalt hinweggesetzt habe. Damit fehle es an einer Umschrei- bung des objektiven Tatbestandes einer Schändung im massgebenden Anklage- sachverhalt. Aus der Anklage ergebe sich auch der subjektive Tatbestand einer Schändung nicht. Dafür müsste umschrieben sein, dass sich der Beschwerdeführer der Widerstandsunfähigkeit seiner Ehefrau bewusst war und dennoch sexuelle Handlungen an ihr vornahm. Unter den gegebenen Umständen scheide eine Verurteilung wegen Schändung aus und der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen müssen. Die Verteidigung sei daher nicht gehalten gewesen, sich auch zum Nichtvorliegen des Schändungs- tatbestandes zu äussern. Insofern habe sich der Beschwerdeführer nicht ange- 8 messen gegen diesen Vorwurf zur Wehr setzen können und der Anklagegrundsatz sei verletzt. Den weitergehenden Einwänden des Beschwerdeführers könne hingegen nicht ge- folgt werden. So sei namentlich im Hinblick auf die Vorwürfe der sexuellen Nöti- gung, angeblich begangen am 17. Juni 2018 resp. Am 5. Juli 2018, der Anklage- grundsatz nicht verletzt. Ebenfalls nicht gefolgt werden könne dem Beschwerdefüh- rer, soweit dieser in Bezug auf alle drei Vorwürfe der sexuellen Nötigung eine will- kürliche Feststellung des Sachverhaltes rüge. So seien die Erwägungen der Vorin- stanz schlüssig und es sei nicht ersichtlich, dass sie den Sachverhalt unvollständig oder willkürlich festgestellt oder gewürdigt hätte. Der Beschwerdeführer beschrän- ke sich weitgehend darauf, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als unglaub- haft zu bezeichnen und der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene gegenüber zu stellen. Dies genüge zum Nachweis von Willkür nicht (pag. 906). Zuletzt stellte das Bundesgericht in seinem Entscheid fest, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletze, wenn sie mit Bezug auf die Vorwürfe vom 22. Mai 2018, 17. Juni 2018 und 5. Juli 2018 den Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt erach- te (pag. 909). 5. Prozessgeschichte und Beweismassnahmen im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde vom Eingang des Bundesgerichtsurteils 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 Kenntnis genommen und gegeben. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Kammer aufgrund der verbindlichen bundesgerichtlichen Erwägungen nur den Schuldspruch wegen Schändung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018, neu zu beurteilen habe. Es wurde weiter in Aussicht gestellt, dass die Kammer diesbezüglich einen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nöti- gung beabsichtige (pag. 916). Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist ergänzende Beweisanträge zu stellen sowie mitzuteilen, ob sie mit der Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 916). Es wurde schliesslich in Aussicht gestellt, dass über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht und ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt werde (pag. 916). Gegen die beabsichtigte Durchführung des schriftlichen Verfahrens er- hoben weder die Straf- und Zivilklägerin (Eingabe vom 12. Februar 2024, pag. 924), die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 23. Januar 2024, pag. 921), noch die Zivilklägerin (Eingabe vom 31. Januar 2024, pag. 922) Einwän- de. Zudem gaben alle drei bekannt, keine ergänzenden Beweisanträge zu stellen (pag. 921 ff). Mit Eingabe vom 28. März 2024 wurden im Namen des Beschuldigten die nachfol- genden Verfahrens- und Beweisanträge gestellt und begründet (pag. 938 ff.): I. Verfahrensanträge 1. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die nachfolgenden Beweise zu erheben II. Beweisanträge 1. Folgende Personen seien als Zeugen einzuvernehmen: 9 a. Frau I.________, J.________(Strasse), K.________(Ort) b. Frau L.________, M.________(Strasse), N.________(Ort) c. Frau O.________, P.________(Strasse), Q.________(Ort) d. Frau R.________, P.________(Strasse), Q.________(Ort) 2. Es sei eine Inhaberidentifikation der Rufnummer (S.________(Telefonnummer)) bei der entsprechenden Bundesstelle zu edieren. 3. Es sei das Protokoll des Erstkontaktes der Straf- und Zivilklägerin C.________ mit dem Sozialdienst F.________ (Ort) gerichtlich zu edieren. 4. Es seien die beigelegten Rentenbescheinigungen des Staates T.________(Staat) der Jahre 2021 – 2023 zu den Akten zu erkennen. Zur Begründung der gestellten Anträge hielt der Beschuldigte in seiner Stellung- nahme fest, dass es sich bei den vorerwähnten Zeugen um nahestehende Perso- nen der Privatklägerin handle, welchen diese die Geschehnisse anvertraut habe, sollte sich der Sachverhalt tatsächlich wie von der Privatklägerin geschildert, zuge- tragen haben (pag. 940). Es sei weiter eine Inhaberidentifikation der obengenann- ten Rufnummer durchzuführen, da das Ergebnis einen Einfluss auf die Glaubwür- digkeit der Privatklägerin haben könne (pag. 941). Rechtsbegehren Ziff. 3 wurde dadurch begründet, aus den Gesprächsprotokollen könnten sich wichtige Informa- tionen in Bezug auf die behaupteten angeblichen Vorfälle ergeben (pag. 941). Die Edition der Rentenbescheinigungen aus T.________(Staat) sei hingegen notwen- dig, um zu beweisen, dass die Privatklägerin entgegen ihren Aussagen nicht mittel- los sei (pag. 941). Mit Verfügung vom 3. April 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu den gestellten Beweisanträgen des Beschuldigten einzureichen (pag. 944). Sowohl die Straf- und Zivilklägerin (Eingabe vom 5. April 2024, pag. 948) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 21. April 2024, pag. 951) beantragten in ihren begründeten Stellungnahmen die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten. Seitens der Zivilklägerin ist innert Frist keine Stellungnahme beim Gericht eingetroffen. Die Straf- und Zivilklägerin begründete ihren Antrag insbesondere damit, dass die Beweisanträge des Beschuldigten im Wesentlichen Tatvorwürfe betreffen würden, hinsichtlich derer das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen habe und die damit nicht Gegenstand des Verfahrens SK 24 22 vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bilden (pag. 948). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Begründung fest, dass das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 15. Dezember 2022 zwar tatsäch- lich aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen habe. Allerdings habe es die Beschwerde einzig in Bezug auf den Schuldspruch wegen Schändung gutgeheissen, alle weiteren Rügen habe es abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei. Obschon formell und dem Wortlaut des Dispositivs nach das Urteil insgesamt aufgehoben werde, beschränke sich die Aufhebung materiell auf einzelne Punkte. Aus diesem Grund seien die weiteren Sachverhalte aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides von der 10 Neubeurteilung ausgenommen. Entsprechend könnten auch keine neuen Beweis- mittel dazu abgenommen werden (pag. 952). Mit Beschluss vom 30. April 2024 wurden die Beweisanträge abgewiesen und dem Beschuldigten Frist gesetzt mitzuteilen, ob bei dieser Ausgangslage einem schriftli- chen Verfahren zugestimmt werde (pag. 954). Als Begründung wurde ausgeführt, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht, unter Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz, eben- diese sich von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen dürfe, die das Bundesgericht kassiert habe. Die anderen Teile des Urteils hätten Bestand und seien in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant sei, dass das Bundesge- richt in seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefoch- tene Urteil aufhebe. Entscheidend sei dabei nicht das Dispositiv, sondern die mate- rielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheides. Wie bereits mit Verfügung vom 19. Januar 2024 festgehalten, beabsichtige die Kammer, den Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018, freizusprechen. Die restlichen Schuldsprüche werde die Kammer nicht mehr über- prüfen. Die gestellten Beweisanträge gingen daher am Beweisthema des vorlie- genden Neubeurteilungsverfahrens vorbei, weshalb diese abzuweisen seien (pag. 955). Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 liess der Beschuldigte mitteilen, dass entgegen den Ausführungen dieser Kammer eine neue, abweichende Beweiswür- digung bei Noven zulässig sei, wobei die gestellten Beweisanträge (namentlich Zeugen) als Noven gelten würden. Da die Berufungskammer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nur Befragungen zur Person vornehmen wolle, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig und es werde die Zustimmung zur Durchführung für das schriftliche Verfahren erteilt (pag. 967). Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ordnete die Verfahrensleitung für die Neubeurtei- lung das schriftliche Verfahren an und forderte den Beschuldigten auf, innert einer Frist von 30 Tagen eine schriftliche Begründung einzureichen (pag. 970). Mit Ein- gabe vom 25. Juli 2024 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist eine schrift- liche Begründung ein (pag. 1003 ff, zum Inhalt vgl. nachfolgende Ziff. 6.1). Mit Ver- fügung vom 30. Juli 2024 (pag. 1009 f.) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme zur schriftlichen Begründung der Berufung des Be- schuldigten einzureichen (pag. 1010). Innert der mit Verfügung vom 30. Juli 2024 angesetzten Frist reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Stellungnahme zu den Akten (pag. 1016 ff.; zum Inhalt vgl. nachfolge Ziff. 6.2). Seitens der Straf- und Zivilklägerin wurde mitgeteilt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde (pag. 1011). Mit Verfügung vom 26. August 2024 wurde festgehalten, dass sich die Zivilklägerin innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Gleichzeitig wurde dem Be- schuldigten Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Anschlussberufung ein- zureichen (pag. 1021). Am 11. Oktober 2024 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist eine Stel- lungnahme zur Anschlussberufung zu den Akten (pag. 1036 ff.). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurden die Parteien aufgefordert, innert Frist abschliessende Bemerkungen und die Parteivertreter ihre Kostennoten einzurei- chen (pag. 1042 f.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf abschlies- 11 sende Bemerkungen verzichtet (pag. 1048). Seitens des Beschuldigten wurden mit Eingabe vom 24. Oktober keine abschliessenden Bemerkungen getätigt und die Honorarnote eingereicht (pag. 1049 f.). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 wurde seitens der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls auf abschliessende Bemerkungen ver- zichtet und die Honorarnote eingereicht (pag. 1053 ff.). Hiervon wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 Kenntnis gegeben (pag. 1057 f.). 6. Anträge und Vorbringen der Parteien im Neubeurteilungsverfahren 6.1 Beschuldigter/Berufungsführer (Berufungsbegründung) Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 25. Juli 2024 stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge (pag. 1004): 1. Die Berufung sei gutzuheissen und der Berufungsführer vom Vorhalt der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen um den 22. Mai 2018, um den 17. Juni 2018, um den 5. Juli 2018 sowie um den 20. Juni 2018 (oberinstanzlich verurteilt wegen Schändung), vollumfänglich frei- zusprechen (Dispositiv II des Urteils vom 15. Dezember 2022). 2. Die gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerle- gen. 3. Die dem Berufungsführer auferlegte Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei auf- zuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich und endgültig auf die Staats- kasse zu nehmen. 4. Die dem Berufungsführer auferlegte Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Entschädigung der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin C.________ sowie der Nachzahlungspflicht der Differenz zum vollen Honorar sei aufzuheben und die Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin W.________ vollumfänglich und endgül- tig auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen und die dem Beru- fungsführer auferlegte Schadenersatzpflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin GSI des Kan- tons Bern (CHF 3'306.00 und 4'423.30) sowie die Genugtuungszahlung gegenüber der Be- schwerdegegnerin C.________ (CHF 6'000.00) aufzuheben. 6. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren (Neubeurteilungsverfahren) die amtliche Verteidigung zu bestätigen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Zur Begründung der gestellten Anträge hielt der Beschuldigte in seiner Stellung- nahme fest, dass hinsichtlich des Vorhaltes der sexuellen Nötigung, angeblich be- gangen am 20. Juni 2018 in F.________ (Ort), wie bereits in der Verfügung vom 19. Januar 2024 Ziffer 2 angekündigt worden sei, ein Freispruch erfolgen solle. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen anlässlich der mündlichen Berufungs- verhandlung sowie der Bundesgerichtsbeschwerdeschrift verwiesen. Die übrigen Verurteilungen resp. Anklagepunkte wegen sexueller Nötigung, angeblich began- gen um den 22. Mai 2018, um den 17. Juni 2018 sowie um den 5. Juli 2018 in F.________ (Ort) seien ebenfalls aufzuheben und der Berufungsführer vollumfäng- lich freizusprechen. Wie bereits im Schreiben vom 13. Mai 2024 ausgeführt worden sei, greife die geltend gemachte Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückwei- 12 sung im Falle von zulässigen Noven nicht und es sei möglich, eine neue Beweis- würdigung vorzunehmen. Bei den abgewiesenen Beweisanträgen handle es sich um solche neuen Beweismittel (Noven). In dem das Obergericht die Beweisanträge ohne sachliche Gründe abweise, verletze es das rechtliche Gehör des Berufungs- führers. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räume dem Betroffenen das persön- lichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit sol- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei- se mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspreche die Pflicht der Behörden, die Ar- gumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Als Anspruch formeller Natur führe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im konkreten Fall stelle die Nichtab- nahme der beantragten Beweisanträge die Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Inwiefern die Beweisanträge (namentlich die beantragten Zeugen) zur Klärung der Sachlage beitragen könnten, sei bereits in der Eingabe vom 28. März 2024 darge- legt worden. Weiter werde diesbezüglich in Bezug auf die konkrete Beweiswürdi- gung der einzelnen Sachverhalte auf die im Rahmen der obergerichtlichen Ver- handlung gemachten Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der vor- handenen Beweise sowie der beantragten Zeugeneinvernahmen hätte nachgewie- sen werden können, dass der angeklagte Sachverhalt in beweisrechtlicher Hinsicht nicht erstellt sei. Die Zivilklagen seien aufgrund des beantragten umfassenden Freispruchs des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen (pag. 1005 f.). 13 6.2 Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Im Rahmen der Stellungnahme vom 9. August 2024 stellte die Generalstaatsan- waltschaft die folgenden Anträge (pag. 1017; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. September 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1.1. der Einstellung wegen mehrfachen Tätlichkeiten infolge Verjährung; 1.2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung; 1.3. der Einstellung des Widerrufsverfahrens. 2. A.________ sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018 in F.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ freizusprecheA.________ Nagarajah sei schuldig zu erklären wegen sexueller Nötigung, mehrfach begangen 2.1. um den 22. Mai 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________; 2.2. um den 17. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________: 2.3. um den 5. Juli 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________. 3. A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 3.1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3.2. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 18'000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren auf- zuschieben sei; 3.3. zur Bezahlung der anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der an- teilmässigen Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens. Die auf die Einstellung und den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Die Kosten der Neubeurteilung seien vom Kanton Bern zu tragen. 4. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. Zur Begründung der gestellten Anträge hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass sich die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides nur noch mit jenen Punkten befas- se, die das Bundesgericht kassiert habe. Die anderen Teile des Urteils hätten Be- stand und seien in das neue Urteil zu übernehmen. Das Verfahren werde nur inso- weit neu in Gang gesetzt, als dass dies notwendig sei, um den verbindlichen Fest- stellungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht habe mit Bezug auf den Tatvorwurf der Schändung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018, ausgeführt, der Einwand des Beschuldigten be- treffend Verletzung des Anklagegrundsatzes sei begründet. Der Tatbestand der Schändung werde in der Anklageschrift vom 9. September 2020 weder objektiv noch subjektiv umschrieben. Zudem erwähne die Anklageschrift nicht einmal den Tatbestand. Unter diesen Umständen scheide eine Verurteilung wegen Schändung aus. Mit Verweis auf die Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023, 14 Ziff. 18.3.2 sei der Beschuldigte bezüglich den Vorfall um den 20. Juni 2018 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. Das Vorgaukeln einer Absicht zum Beischlaf im Sinne einer Täuschung durch den Beschuldigten weise nicht die für eine Nötigungshandlung erforderliche Erheblichkeit auf. Der Beschuldigte sei – wie in der Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft vom 23. Dezember 2021 beantragt – erneut wegen sexueller Nötigung, be- gangen um den 22. Mai, um den 17. Juni und um den 5. Juli 2018 schuldig zu sprechen. Diesbezüglich habe das Bundesgericht nämlich festgehalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, wenn sie mit Bezug auf diese Vorwürfe den Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt erachtet habe. Zur Begründung der Schuldsprüche könne daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023, Ziff. 13.2, 14.1-14.3.2, 14.3.4, 16.1, 18.1, 18.2 und 18.4 verwiesen werden. Bezüglich der Ausführungen des Verteidigers be- treffend Beweisanträge werde auf den Beschluss der 2. Strafkammer vom 30. April 2024 verwiesen. Diese Sachurteile seien aufgrund der Bindungswirkung des bun- desgerichtlichen Rückweisungsurteils von der Neubeurteilung ausgenommen. Für die drei verbleibenden Vorfälle könne auch betreffend Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023, S. 41 ff., verwie- sen werden. Die Einsatzstrafe für den Vorfall um den 22. Mai 2018 sei auf 12 Mo- nate festzulegen und anschliessend für den Vorfall um den 17. Juni 2018 um 6 Monate zu erhöhen. Damit sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Für den Vorfall um den 5. Juli 2018 sei der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen. Sowohl bezüglich der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe könne der bedingte Vollzug gewährt wer- den. Die Tagessatzhöhe sei auf CHF 120.00 festzulegen, da sich die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten – soweit ersichtlich – nicht verändert hätten. Die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten seien vom Beschuldigten zu tragen. Demgegenüber habe der Kanton Bern die auf die Einstellung und den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten sowie die Kosten des Neubeurteilungs- verfahrens zu tragen (pag. 1018 f.). 6.3 Beschuldigter/Berufungsführer (Stellungnahme) Im Rahmen der Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge (pag. 1036 ff.): 1. Die Anträge 1 und 2 der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. August 2024 seien gutzuheissen. 2. Die Anträge 3 und 4 der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. August 2024 seien abzuweisen und die Berufungsanträge des Berufungsführers gutzu- heissen. Zur Begründung wurde angemerkt, dass die Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft vollumfänglich bestritten würden, soweit der Beschuldigte nicht entlastet werde oder die Ausführungen mit den nachfolgenden übereinstimmen würden. Hinsichtlich der bereits in der Begründung vom 28. März gestellten Beweisanträge werde auf die dort festgehaltene Begründung verwiesen. Soweit sich die Staatsan- waltschaft ebenfalls auf BGE 143 IV 214 berufe sei zu entgegnen, dass es den 15 Parteien wie auch dem Gericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven ver- wehrt sei, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen. Das Berufungsverfahren beruhe gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptver- fahren erhoben worden seien. Beweisanträge seien bereits in der Berufungser- klärung anzugeben. Das Berufungsgericht müsse nicht zur Stellung von Beweisan- trägen einladen. Es sei jedoch gestattet, das Beweisverfahren zu eröffnen und die Parteien einzuladen, neue Beweisanträge zu stellen (BGE 143 IV 214 E.5.4.). Vorliegend habe das Berufungsgericht die Parteien mit Verfügung vom 19. Januar 2024 eingeladen, neue Beweisanträge zu stellen und damit das Beweisverfahren wieder aufgemacht. Mit dieser Einladung folge die Pflicht des Berufungsgerichts, solche Beweisanträge auch anzuhören und zu erwägen, ob es diese zulasse oder nicht. Sofern sich das Berufungsgericht auf diesen Entscheid berufe und die Be- weisanträge systematisch abweise, ohne deren Relevanz für das vorliegende Ver- fahren zu prüfen, handle jenes willkürlich und verletze insbesondere das rechtliche Gehör des Berufungsführers. Da das Berufungsgericht mit Verfügung vom 19. Ja- nuar 2024 das Beweisverfahren wieder geöffnet habe, stehe es dem Berufungsfüh- rer zu, dass seine Beweisanträge hinreichend geprüft und ein allfälliger Abwei- sungsentscheid ebenso hinreichend begründet werde. So oder anders sei das Be- rufungsgericht angehalten, die gestellten Beweisanträge anzuhören. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz seien ohnehin von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Eine Begründung wie sie im Beschluss vom 30. April 2024 vorgenommen worden sei, sei willkürlich und es werde vorbehalten, den Endentscheid beim Bundesgericht anzufechten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantrage, den Berufungsführer wegen sexueller Nötigung, angeblich begangen um den 22. Mai, um den 17. Juni und um den 5. Juli 2018 schuldig zu sprechen. Das Bundesgericht habe diesbezüglich festgehalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, wenn sie mit Bezug auf diese Vorwürfe den Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt erachtet habe. Zur Be- gründung verweise die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023. Den Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft könne nicht gefolgt werden und die Unschuld des Berufungsklägers sowie die Unglaubhaftigkeit der Privatklägerin hätten unter anderem mit der Befragung der Zeugen (gemäss Antrag vom 28. März 2024) bewiesen werden können. Um Wiederholungen zu vermeiden werde in Bezug auf die widersprüchlichen Aussa- gen der Privatklägerin auf die mündlichen Ausführungen an der Berufungsverhand- lung vom 14. Dezember 2022 verwiesen. 16 7. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens Bei der Neubeurteilung ist die Kammer an die Weisungen des Bundesgerichts ge- bunden. Die Verbindlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf Punkte, bezüglich derer materiell keine Rückweisung erfolgt, wie auch auf diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; JOHANNA DOR- MANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N 18 zu Art. 107 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023, in dem das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts SK 21 562 vom 15. Dezember 2022 integral aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hat. Durch das kassatorische Rückweisungsurteil des Bundesgerichts existiert das Urteil des Obergerichts SK 21 562 vom 15. Dezember 2022 formell nicht mehr. Dennoch ist die Sache nicht erneut als Gesamtes zu beurteilen. Entscheidend für den im Neubeurtei- lungsverfahren noch zu behandelnden Gegenstand ist nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, sondern dessen materielle Tragwei- te (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2.b). Die kantonale In- stanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurtei- lung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorin- stanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang ge- setzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2104 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Als Folge davon darf auf diejeni- gen Punkte, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, oder die von diesem bestätigt wurden, materiell nicht mehr zurückgekommen werden. Sie sind im Neu- beurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integra- len Kassation des ersten oberinstanzlichen Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2). Materiell zu prüfen sind diejenigen Punkte, die aufgrund der verbindlichen Erwä- gungen des Bundesgerichts einer erneuten Beurteilung bedürfen. Die Beschwerde vor Bundesgericht wurde betreffend Verurteilung des Beschwer- deführers wegen sexueller Nötigung, angeblich mehrfach begangen am 22. Mai 2018, 17. Juni 2018 und 5. Juli 2018 sowie wegen Schändung, angeblich began- gen am 20. Juni 2018 (Dispositiv Ziffer II des Urteils vom 15. Dezember 2022), Rückzahlungspflichten, Schadenersatzpflicht sowie Kostenregelung erhoben. Im Übrigen wurde das Urteil des Obergerichts SK 21 562 vom 15. Dezember 2022 nicht angefochten und insoweit akzeptiert. Das Bundesgericht beanstandete die Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes und die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht und wies die Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs der willkürlichen Feststellung des Sachverhaltes ab (pag. 906 ff.). Ebenfalls abgewiesen wurde die Beschwerde, soweit seitens des 17 Beschuldigten die rechtliche Würdigung der Vorwürfe vom 22. Mai 2018, 17. Juni 2018 und 5. Juli 2018 unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung moniert wurde (pag. 908 ff.). Demgegenüber hielt das Bundesgericht fest, das Obergericht habe mit der erfolgten Verurteilung des Beschuldigten hinsichtlich Schändung den An- klagegrundsatz verletzt, weshalb unter den gegebenen Umständen eine Verurtei- lung wegen Schändung ausscheide (pag. 900). Der Beschuldigte geht fehl in der Ansicht, dass das Gericht mit Verfügung vom 19. Januar 2024 das Beweisverfahren wieder aufgemacht und dazu eingeladen habe, umfassend neue Beweisanträge zu stellen (pag. 1038 f.). Diesbezüglich wurde bereits in der Verfügung vom 19. Januar 2024 festgehalten, dass nur der Schuldspruch wegen Schändung im Neubeurteilungsverfahren nicht bestätigt wer- de und des Weiteren ein Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeb- lich begangen um den 20. Juni 2018, beabsichtigt sei (pag. 916 Ziff. 2). Diese An- passungen haben Einfluss auf die vorzunehmende Strafzumessung. Da bei der Strafzumessung die jeweils aktuelle persönliche (insb. auch finanzielle) Situation des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, wurde von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) und ein aktu- eller Strafregisterauszug eingeholt. Den Parteien wurde Gelegenheit geboten, Be- weisanträge zu stellen, die sich diesbezüglich ergeben könnten (pag. 916 Ziff. 3 und 4). Offensichtlich gleiches ergibt sich auch aus Ziff. 8 des Beschlusses vom 30. April 2024 (pag. 953 ff). Unzutreffend ist die Ansicht des Beschuldigten, dass im Neubeurteilungsverfahren aufgrund der Aufhebung des Urteils unter Rückwei- sung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung auch neue Beweisanträge respek- tive Beweismittel zu allen angeklagten Sachverhalten unterbreitet werden können (pag. 938 ff). Wie bereits mit Beschluss vom 30. April 2024 festgehalten wurde, darf sich das Gericht im Neubeurteilungsverfahren nur noch mit den durch das Bundesgericht kassierten Teilen erneut befassen (pag. 955). Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens ist einzig der Schuld- spruch wegen Schändung, angeblich begangen am 20. Juni 2018. Dem Antrag des Beschuldigten auf vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagepunkten kann da- her im Neubeurteilungsverfahren nicht Folge geleistet werden, zielt dies doch am Verfahrensgegenstand vorbei. Gleiches gilt für die entsprechenden Beweisanträge (pag. 1004). 8. Kognition der Kammer Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Im Neubeurteilungsver- fahren ist sie dabei allerdings, wie erwähnt, an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Mit anderen Worten ist das Ereignis vom 20. Juni 2018 (Tatvorwurf der Schändung evt. sexuelle Nötigung, angeblich begangen am 20. Juni 2018) nach den Vorgaben des Bundesgerichts in der Erwägung E. 1.2.1 zu prüfen. Die übrigen Teile des aufgehobenen Urteils sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen zu übernehmen. 18 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Die Sachverhaltswürdigung des aufgehobenen Urteils vom 15. Dezember 2022 (SK 21 562) hat somit Bestand und wird daher integral in das vorliegende Urteil übernommen (pag. 791 ff.). 10. Der Beschuldigte hat vor Bundesgericht mit Bezug auf alle drei Vorwürfe der sexu- ellen Nötigung (Vorfälle vom 22. Mai 2018, 17. Juni 2018, 5. Juli 2018) sowie den Vorwurf der Schändung (Vorfall vom 20. Juni 2028) eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes gerügt (pag. 856 ff). Da das Bundesgericht hinsichtlich des Vorfalls vom 20. Juni 2018 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bejahte und die Beschwerde in diesem Punkt guthiess, ging das Bundesgericht in der Folge auf die diesbezüglich geltend gemachten Widersprüche nicht mehr ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. De- zember 2023 E. 2.3.3). Betreffend die drei Vorwürfe der sexuellen Nötigung hat das Bundesgericht dage- gen verbindlich festgestellt, dass nicht ersichtlich sei, dass die Kammer den Sach- verhalt unvollständig oder willkürlich festgestellt oder gewürdigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3 bis 2.3.3). Die Wür- digung, wonach sämtliche Anklagevorwürfe gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als erstellt erachtet werden und die Aussagen des Beschuldigten durchwegs unglaubhaft sind, hat daher nach wie vor volle Gültigkeit auch betref- fend den Vorfall vom 20. Juni 2018, zumal alle Vorwürfe im gleichen, ehelichen Kontext zu prüfen sind, weshalb bereits bei der Begründung des Urteils vom 15. Dezember 2022 eine gesamthafte Würdigung vorgenommen wurde (E. 14.3), was vom Bundesgericht sodann nicht beanstandet wurde (Urteil des Bundesge- richts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.2.1 bis 2.3). Die Beweiswürdi- gung wird deshalb integral übernommen. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb, weil im Rahmen der rechtlichen Würdigung ein Freispruch zu ergehen hat. 11. Rechtliche Grundlagen zur Beweiswürdigung sowie zur Aussagenanalyse In diesem Punkt wird vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen (Ziff. III.A. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 592 ff.), wobei Folgendes ergänzt bzw. hervorgehoben werden kann: Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldig- te Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 10 N 12 und N 25 f.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkre- ten Aussage von Bedeutung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, Mün- 19 chen 2014, N 219 ff.). Diese wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhanden- sein von Realitätskriterien (Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Wi- dersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen (insbesondere Verlegenheit oder Übertreibungen) zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussage- immanente Qualitätsmerkmale, Realkennzeichen) und Bewertung der Entste- hungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonne- ne Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aus- sagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 12. Vorwürfe gemäss Anklageschrift In Ziff. I.1. AKS wird dem Beschuldigten sexuelle Nötigung vorgeworfen, mehrfach begangen, indem er im Zeitraum vom 8. Mai 2018 bis 6. August 2018, in F.________ (Ort), X.________ (Strasse), seine damalige Ehefrau C.________ un- ter Anwendung von Gewalt gegen ihren Willen zu beischlafähnlichen und anderen sexuellen Handlungen zwang. […] Namentlich indem er 1.1. um den 22. Mai 2018, um ca. 01:55 Uhr das gemeinsame Schlafzimmer betrat und gegen ihren ausdrücklichen Willen verlangte, dass sie seinen Penis küssen solle. Als sie sich weigerte dies zu tun, packte er sie an den Haaren und drückte dann ihren Kopf nach unten zu seinem Glied. Nach der oralen Befriedigung zwang der A.________ U.________, sein Sperma «zu trinken». Sie hatte ihm ausdrücklich gesagt, dass sie das ekelt und nicht tun will. A.________ wusste aufgrund dieser Ausführungen, das seine Ehefrau diese sexuellen Hand- lungen ganz klar nicht wollte und sich dagegen zur Wehr setzte. Zur Befriedigung seiner Lust setzte er sich mit Körperkraft über den Willen seiner Ehefrau hinweg. Dies im Wissen, dass er ihr körperlich überlegen war und sie aufgrund der sozialen Umstände von ihm abhängig war und sie sich entsprechend nicht ausreichend zur Wehr setzen kann. 1.2. um den 17.06.2018, um ca. 20:00 Uhr von seiner Arbeit nach Hause kam. Kurze Zeit später hat- ten sie auf dem Sofa im dunklen Wohnzimmer einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Mitten im Akt stand er auf und holte Obst aus dem Kühlschrank. Ohne das Wissen und Einverständnis von U.________ führte er eine Aubergine vaginal in sie ein. Er nutzte damit den Überraschungsef- 20 fekt und die damit verbundene Schockstarre aus, in welche U.________ fiel. Er wiederholte den Vorgang mit einer Gurke und führte diese ebenfalls vaginal in sie ein. Sie schrie und sagte, er soll aufhören, es würde ihr wehtun. Daraufhin zog A.________ die Gurke aus ihr heraus. Er be- fahl ihr, dass sie sich vor ihm hinknien soll, denn er wolle mit seinem Penis in sie eindringen. Dies tat er jedoch nicht und drang stattdessen mit der Gurke in ihren After ein. Sie sagte erneut, dass sie das nicht wolle und er aufhören soll, weil sie Schmerzen dabei empfinde. Sie zog die Gurke aus sich heraus und verliess das Wohnzimmer. Um den 20.06.2018, um ca. 01:55 Uhr, hatten die Beiden einvernehmlichen Geschlechtsver- kehr. Während des Aktes führte A.________ ohne Einverständnis U.________ eine Aubergine vaginal ein, weshalb U.________ Schmerzen erlitt. Um den 05.07.2018 hatten sie erneut einvernehmlichen Beischlaf. Während dem Akt holte A.________ erneut eine Aubergine. Sie wehrte sich verbal und durch Abwehrbewegungen mit den Händen. Gegen ihren ausdrücklichen Willen kam es zum dritten Mal in der Folge zu einer vaginalen Penetration mit einer Aubergine. A.________ wusste seit dem ersten Ereignis, dass eine Ehefrau diese sexuellen Handlungen ganz klar nicht wollte und sich dagegen zur Wehr setzte. Zur Befriedigung seiner Lust setzte er sich über den Willen seiner Ehefrau hinweg, im Wissen, dass er ihr körperlich überlegen war und sie aufgrund der sozialen Umstände von ihm abhängig war und sie sich entsprechend nicht aus- reichend zur Wehr setzen kann. 13. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet alle vier Vorfälle gemäss der Anklageschrift. Er habe seine Frau nie zum Oralverkehr oder zum Trinken des Samenergusses gezwungen und ihr nie Auberginen oder Gurken eingeführt. 14. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz folgerte zusammengefasst, dass sich den vorhandenen objektiven Beweismitteln nichts Wesentliches zum bestrittenen Sachverhalt entnehmen lasse. Betreffend das Schreiben des Migrationsdienstes vom 3. August 2018 (pag. 186) könne ausgeschlossen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin die vorliegenden Vorwürfe zur Begründung eines ausländerrechtlichen Härtefalls erfunden habe. Die Arbeitszeiterfassung des Beschuldigten (pag. 332 ff.) entlaste diesen nicht. Seine Eingaben vom 25. Juni 2018 und vom 17. September 2019 an den Migrations- dienst würden lediglich aufzeigen, dass das Verhältnis zwischen den Parteien be- reits kurze Zeit nach der zivilen Hochzeit zerrüttet gewesen sei. Wesentlichen Auf- schluss könnten somit einzig die Aussagen der Parteien geben. Die Aussagen des Beschuldigten seien durchwegs unglaubhaft und würden die Vorwürfe nicht entkräften. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. AKS würden geringfügige Widersprüche, aber auch zahlreiche Realkennzeichen beinhalten und seien im Wesentlichen konstant geblieben. Dieser Vorwurf lasse sich gestützt auf ihre Aussagen erstellen. Zum ersten Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS seien erhebliche Widersprüche betreffend die Örtlichkeiten, die Handlungsabläufe sowie die Folgen erkennbar. Zu den übrigen Vorfällen gemäss Ziff. I.1.2. AKS habe die Straf- und Zivilklägerin nur einmal detaillierte Aussagen 21 gemacht. Diese Sachverhalte seien somit nicht erstellt (zum Ganzen Ziff. III.C.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 612 ff.). 15. Vorbringen der Parteien 15.1 Seitens der Verteidigung Die Verteidigung macht oberinstanzlich geltend, dass erhebliche Zweifel an der Aussagenehrlichkeit der Straf- und Zivilklägerin bestünden. Ihre Angaben seien in vielen Bereichen nicht gestützt, sondern gar widerlegt worden. Dies habe auch die Vorinstanz erkannt und entsprechende Freisprüche ausgefällt. Bis zu ihrem Eintritt in das Frauenhaus habe sie nie Vorkommnisse wie die angeklagten erwähnt. Zahl- reiche ihrer Schilderungen seien nicht miteinander zu vereinbaren. So sei es etwa nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich zuweilen auf Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gefreut habe, wenn sie angeblich zuvor sexuell genötigt worden sei. Die Vorinstanz habe zutreffend gefolgert, dass sich zu viele Widersprüche zu den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1.2. AKS finden würden, als dass ihre Aussagen als Be- weis ausreichen würden. Es sei um vier isolierte Vorfälle gegangen, sodass kon- stante Aussagen erwartet werden dürften. Auch zum erstinstanzlichen Schuld- spruch würden sich jedoch Widersprüche finden. So habe die Straf- und Zivilkläge- rin vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt, sie habe freiwillig Oralverkehr mit dem Beschuldigten gehabt, was dem erstellten Sachverhalt der Vorinstanz zuwiderlaufe. Der Beschuldigte wiederum habe stringent und konstant ausgesagt. Etwas Ande- res als pauschales Bestreiten, wie die Vorinstanz es ihm angelastet habe, sei ihm gar nicht möglich gewesen. Die angebliche Kargheit und Detailarmut seiner Aussa- gen lasse sich mit kulturell bedingter Scham erklären. Insgesamt sei somit auf sei- ne Aussagen abzustellen. Die Vermutung, wonach die Vorwürfe im Hinblick auf ei- ne ausländerrechtliche Härtefallbewilligung erfunden worden seien, liege aufgrund der äusseren Ereignisse nahe. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten seien somit alle Vorwürfe widerlegt (zum Ganzen pag. 746 ff., pag. 756 f.). 15.2 Seitens der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, ein mögliches Motiv der Straf- und Zivil- klägerin für eine Falschbelastung sei nicht ersichtlich. Demgegenüber sei anhand der Akten klar, dass die Ehe zwischen den Parteien schnell zerrüttet gewesen sei und der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin habe loswerden wollen. Es sei zu vermuten, dass er sie durch sein Verhalten habe zum Gehen bewegen wollen. Die Straf- und Zivilklägerin habe zu allen Vorwürfen im Kern gleichbleibend ausgesagt. Ihre Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach es zu einvernehmlichem Oralverkehr mit dem Beschuldigten gekommen sei, werde aus dem Kontext geris- sen. Die von der Vorinstanz angegebenen Widersprüche zu den weiteren Vorwür- fen seien nicht ausschlaggebend, insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensdau- er. Die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte habe sie detailliert, schlüssig und kon- stant wiedergegeben. Ihre Aussagen seien mit Interaktionen sowie Komplikationen verknüpft und die an der oberinstanzlichen Einvernahme gezeigten Gefühlsregun- gen seien eindrücklich. Entscheidend sei weiter, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastet habe. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin seien somit 22 glaubhaft und die zur Anklage gebrachten Vorwürfe damit erstellt (zum Ganzen pag. 750 ff. und pag. 758). 15.3 Seitens der Privatklägerschaft Fürsprecherin D.________ verwies auf die Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft und führte ergänzend an, die Straf- und Zivilklägerin sei wirtschaftlich, sozial und emotional völlig vom Beschuldigten abhängig gewesen. Ein Komplott im Hin- blick auf einen ausländerrechtlichen Härtefall könne aufgrund ihrer Sprachkennt- nisse ausgeschlossen werden. Die Straf- und Zivilklägerin sei über einen mehrjäh- rigen Zeitraum sehr oft befragt worden. Gewisse Widersprüche seien nachvollzieh- bar. Jedoch sei es kaum vorstellbar, dass die von ihr erhobenen, spezifischen Vor- würfe erfunden worden seien. Die Vorfälle habe sie nicht gleichförmig geschildert, sondern mit individuellen Gedanken, Interaktionen und Gefühlen verknüpft. Auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin könne abgestellt werden (pag. 755 ff. und pag. 758). 16. Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel zutreffend zusam- mengefasst. Es wird vorab darauf verwiesen (Ziff. III.C.3.1.-C.3.15. des erstinstanz- lichen Urteilsmotivs; pag. 597 ff.). Auch für die Zusammenfassung der subjektiven Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.C.3.21.-C.3.23. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 610 ff.) sowie die Protokolle der oberinstanzlichen Einvernahmen verwiesen (pag. 723 ff.; pag. 733 ff.). Es wird darauf verzichtet, je- des verfügbare Beweismittel einzeln zu würdigen und stattdessen – mit Ausnahme der Würdigung der verfügbaren Aussagen – auf die Beweiswürdigung der Vorin- stanz verwiesen (Ziff. III.C.4.1.-C.4.15. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 612 ff.). Abweichungen und Ergänzungen zu den einzelnen Beweismitteln werden in der nachfolgenden Würdigung direkt eingebaut. Zu untersuchen sind die vorerwähnten vier Vorfälle gemäss der Anklageschrift, wofür in erster Linie die Aussagen der Parteien entscheidend sind. Dennoch er- scheint es im Hinblick auf die folgende Aussagenanalyse zentral, die Dynamik und die Chronologie der Beziehung im Blick zu behalten. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass diese Umstände Rückschlüsse für die Aussa- genanalyse zulassen. Die sozialen Umstände der Straf- und Zivilklägerin sowie die daraus resultierende limitierte Widerstandsfähigkeit sind überdies Gegenstand des Anklagesachverhalts. Ihre Beziehung hat insoweit durchaus Bedeutung für die Be- weiswürdigung. Aus diesem Grund erscheint die von der Vorinstanz gewählte Vor- gehensweise, jeden Vorwurf bei der Beweiswürdigung isoliert zu betrachten, nicht sachgerecht (vgl. Ziff. III.C.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 595). Hinge- gen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht jeder «Nebenschauplatz» des vor- liegenden Verfahrens zu untersuchen ist. Nachfolgend wird zunächst die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin beleuchtet, wobei nicht auf jeden einzelnen Streitpunkt ein- gegangen wird (E. 17 unten). Anschliessend wird das Aussageverhalten der beiden Parteien im Hinblick auf die Vorwürfe untersucht (E. 18.1 f. unten) und eine ge- samthafte Beweiswürdigung vorgenommen (E. 18.3 unten). 23 17. Die Beziehung des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 17.1 Eckdaten Wann sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin genau via Facebook kennengelernt haben, lässt sich nicht abschliessend beantworten. Gemäss den (detaillierteren) Angaben der Straf- und Zivilklägerin muss dies schon vor Ende 2016 stattgefunden haben. Die Eckdaten der Beziehung lauten sodann wie folgt: 24.07.2016: Erstes persönliches Aufeinandertreffen nach dem Kennenlernen via Facebook (gemäss der Straf- und Zivilklägerin [pag. 34, Z. 65]; der Beschuldigte nannte kein konkretes Datum [pag. 111, Z. 97 f.]); 26.09.2016: Verlobung im Tempel in Y.________ (Land) (gemäss der Straf- und Zivilkläge- rin [pag. 34, Z. 66 f.]; der Beschuldigte erwähnte die Verlobung nicht); 09.02.2017: traditionelle Heirat in Y.________ (Land) (pag. 34, Z. 65; übereinstimmend pag. 111, Z. 101); 09.04.2018: Einreise der Straf- und Zivilklägerin in die Schweiz, Zusammenleben mit dem Beschuldigten sowie dem Sohn und der Mutter des Beschuldigten in F.________ (Ort) (pag. 111, Z. 106); 14.04.2018: Die Mutter des Beschuldigten geht zurück nach Z.________ (Land) (pag. 135, Z. 168); Ca. 22.05.2018: Vorfall gemäss Ziff. I.1.1. AKS (bestritten); 11.06.2018: Zivile Hochzeit in AA.________ (Ort) (pag. 35, Z. 121; übereinstimmend pag. 110, Z. 68); Ca. 17.06.2018: 1. Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS (bestritten); Ca. 20.06.2018: 2. Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS (bestritten); 25.06.2018: Schreiben des Beschuldigten an den Migrationsdienst des Kantons Bern, in- dem er um den Stopp der Ausweisausstellung für die Straf- und Zivilklägerin bittet, weil er sich kein weiteres Leben mit ihr vorstellen könne und sich schei- den lassen wolle (pag. 183); Ca. 05.07.2018: 3. Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS (bestritten); 09.07.2018: Die Straf- und Zivilklägerin meldet sich auf der Polizeiwache F.________ (Ort) wegen Familienproblemen (pag. 4; pag. 13); 19.07.2018: Der Beschuldigte reist mit seinem Sohn bis am 04.08.2018 nach Y.________ (Land) (pag. 44, Z. 591); 07.08.2018: Die Straf- und Zivilklägerin zieht aus der gemeinsamen Wohnung in F.________ (Ort) aus und wohnt vorübergehend bei einer Freundin (pag. 38, Z. 274; pag. 113, Z. 209); 14.08.2018: Eintritt ins Frauenhaus AB.________ (Ort) (pag. 38, Z. 275); 18.09.2018: Eingang der Meldung bei der Polizei (pag. 4); 11.10.2018: Erste Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin (pag. 32); 24 01.11.2018: Erste Einvernahme des Beschuldigten (pag. 108); 17.2 Aussagen der Parteien unter Einbezug der objektiven Beweismittel Die Aussagen der Parteien zu ihrer Beziehung widersprechen sich diametral, las- sen sich aber anhand der weiteren Beweismittel verifizieren. So lässt sich insbe- sondere die Darstellung des Beschuldigten nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Er behauptete an seiner Erstbefragung vom 1. November 2018, an der er erstmals mit den Vorwürfen der Straf- und Zivilklägerin konfrontiert wurde, er wisse nicht, weshalb die Straf- und Zivilklägerin seine Wohnung verlas- sen und sich von ihm getrennt habe (pag. 113, Z. 208 ff.). Er habe die Trennung nicht gewollt (pag. 113, Z. 219 ff.). AC.________ (Ethnie) würden häufig solche Un- terstellungen verwenden, um das Haus verlassen zu können (pag. 110, Z. 83 ff.). Streit habe es während der Beziehung nicht gegeben, sondern lediglich Meinungs- verschiedenheiten (pag. 114, Z. 263 ff.; vgl. demgegenüber pag. 123 f., Z. 731 ff.). Anhand eines Schreibens des Beschuldigten an den Migrationsdienst vom 25. Juni 2018 ist demgegenüber klar, dass die Beziehung zwischen den beiden weit vor dem vorliegenden Verfahren zerrüttet war (pag. 183). In diesem Schreiben rund 2 Wochen nach der zivilen Hochzeit hatte der Beschuldigte die Behörden aufgefor- dert, der Straf- und Zivilklägerin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, weil er sich von ihr scheiden lassen wolle. Gegenüber der Gemeinde F.________ (Ort) hatte der Beschuldigte gleichermassen erklärt, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn für eine Aufenthaltsbewilligung ausgenutzt habe und er sie schon zwei Monate nach ihrer Einreise nicht mehr haben wolle (pag. 5). Mitte September 2018 hatte er sich sodann bei der Polizei in F.________ (Ort) erkundigt, wie er vorgehen müsse, wenn er sich von seiner Frau trennen und sie zurück nach Y.________ (Land) schicken wolle (pag. 14). Es liegt angesichts dieser Aktenstücke auf der Hand, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Beteuerungen noch vor der Kammer (pag. 739 ff., Z. 42 ff.; vgl. demgegenüber pag. 742, Z. 1 ff.) – mit der Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin nicht zufrieden war und diese eigentlich beenden bzw. sie zum Auszug bewegen wollte. Entgegen der Verteidigung betraf dies offensicht- lich nicht lediglich äussere Umstände, wie beispielsweise die finanziellen Verhält- nisse (vgl. pag. 748). Diese hätten kaum zum Scheidungswillen rund 2 Wochen nach der zivilen Hochzeit geführt. Die Tendenz des Beschuldigten, die Verantwortung für die Beziehungsprobleme und die Trennung der Straf- und Zivilklägerin zuzuschieben, spricht für sich und reiht sich nahtlos in eine ganze Reihe weiterer Anschuldigungen gegen sie ein. Dem Beschuldigten zufolge habe die Straf- und Zivilklägerin ihn bedroht und genötigt (pag. 114, Z. 264 ff.), unter falschem Namen eine Schmierenkampagne gegen ihn geführt (pag. 118, Z. 463 ff.) sei ohne Führerschein Auto gefahren (pag. 115, Z. 311 f.; demgegenüber Z. 326 ff.) und habe ihn sowie seinen Sohn in Lebensgefahr gebracht (pag. 115, Z. 309 ff.). Überdies habe sie ihn ausgenutzt, um in die Schweiz einreisen zu dürfen (pag. 114, Z. 243) und an Geld zu kommen (pag. 112 f., Z. 186 ff.), wie sie es schon mit vielen Männern getan habe (pag. 116, Z. 339 ff.). Fragen zu Vorwürfen der Straf- und Zivilklägerin drehte er auffallend ins Gegenteil und wich der Fragestellung aus (vgl. beispielhaft pag. 118, Z. 437 ff.; pag. 118, Z. 458 f.; pag. 116, Z. 382 ff.). Einzelne dieser Vorwürfe sind zwar in obe- 25 rer Instanz nicht verfahrensgegenständlich. Die Reaktionen des Beschuldigten auf die vorgehaltenen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind dennoch bezeichnend für sein überaus gegenangriffiges und ausweichendes Aussageverhalten. Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb den Beschuldigten demgegenüber als kon- trollierend, mithin gewalttätig (z.B. pag. 36, Z. 200 ff.) und machte ausführliche Aussagen zur angeblichen Affäre des Beschuldigten, die er dem Vernehmen nach gehabt habe (vgl. pag. 36, Z. 161 ff.). Ihr Verhalten deckt sich derweil mit ihren An- gaben über das kontrollierende Verhalten des Beschuldigten. Sie meldete sich am 9. Juli 2018 erstmals bei der Polizeiwache in F.________ (Ort), konnte sich kaum mit den Polizeibeamten verständigen und wollte nach 5 Minuten wieder nach Hau- se, weil der Beschuldigte nicht von ihrer polizeilichen Vorsprache erfahren sollte (pag. 13 f.). In den folgenden Wochen wiederholte sich diese Szene. Es spricht für sich, dass die Straf- und Zivilklägerin, die sich in einem fremden Land befand, kei- ne Amtssprache beherrscht und sich kaum verständigen konnte, mit solcher Ve- hemenz Hilfe suchte. Sie hatte zudem offenbar ihre Gründe, den Beschuldigten über die Vorsprachen bei der Polizei im Dunkeln zu lassen. Entgegen der Verteidi- gung ist überdies nicht von Belang, dass die Straf- und Zivilklägerin zu diesem Zeitpunkt die oberinstanzlich zu untersuchenden Vorwürfe noch nicht erwähnte (vgl. pag. 748). Es erscheint lebensfremd, dass sie während fünfminütigen Vor- sprachen bei beliebigen, ihr unbekannten Polizeibeamten ihr Sexualleben mit dem Beschuldigten ausführlich darlegen würde. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin über das nötige Fremdsprachvokabular zur Beschreibung des Vorgefallenen verfügt hätte. Die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin über die Beziehung stehen sodann im Einklang mit den objektiven Beweismitteln. Ihr zufolge habe der Beschuldigte ihr um den 23. Juni 2018 gesagt, sie solle den gemeinsamen Haushalt verlassen, nachdem sie sich geweigert hatte, Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben (pag. 40, Z. 384 und Z. 396 f.; dazu einge- hender E. 18.2 unten). Dies deckt sich zeitlich mit dem Schreiben des Beschuldig- ten an den Migrationsdienst vom 25. Juni 2018, wonach er sich von der Straf- und Zivilklägerin scheiden lassen wolle (pag. 183). Die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin zur angeblichen Affäre sind, entge- gen der Verteidigung, derweil nicht entscheidend für die Würdigung der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen. Ob der Beschuldigte tatsächlich eine Affäre führte oder die Straf- und Zivilklägerin nur einen dahingehenden Verdacht hatte, ist nicht relevant und daher nicht weiter zu untersuchen. Der Verteidigung kann überdies nicht ge- folgt werden, soweit sie es als unstimmig und widersprüchlich bezeichnet, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten trotz dem (bestrittenen) ersten Vorfall um den 22. Mai 2018 zivil geheiratet habe. Die Straf- und Zivilklägerin gab konstant an, für sie sei die religiöse Heirat in Y.________ (Land) entscheidend gewesen; die zi- vile Hochzeit in der Schweiz habe lediglich der Absicherung ihres Aufenthalts ge- dient und keine emotionale Bedeutung gehabt (pag. 72, Z. 946 ff.). Sie erhob eben- falls diverse Anschuldigungen gegen den Beschuldigten, die jedoch in oberer In- stanz nicht verfahrensgegenständlich sind bzw. gar nicht erst zur Anklage gebracht wurden, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Ersichtlich und entscheidend ist jedenfalls, dass – wenn es auch gerichtsnotorisch kein typisches Opferverhalten gibt – das von der Polizei dokumentierte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin mit 26 ihrer Beschreibung des Beschuldigten und ihrer Beziehung korrespondiert. Die ak- tenkundige Eingabe des Beschuldigten an den Migrationsdienst (pag. 183) passt darüber hinaus ebenso zur von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Bezie- hungsdynamik, wie die Tatsache, dass der Beschuldigte einige Tage vor ihrer ers- ten polizeilichen Vorsprache die Polizei informierte, dass sie wegen Ferienabwe- senheit alleine zuhause sei (pag. 14; vgl. dazu seine widersprüchlichen Erklärun- gen vor der Kammer, pag. 741 f., Z. 25 ff.; pag. 744, Z. 23 ff.). Insofern erscheinen ihre Aussagen stimmig und glaubhaft. Die Zeugenaussagen der Exfrau des Beschuldigten, AD.________, sind nicht ge- eignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern. Es ist offensichtlich, dass sie den Beschuldigten nicht belasten wollte – wohl wegen der gemeinsamen Kinder und der familiären Verbindungen im gemeinsamen Herkunftsland (pag. 28, Z. 263 f.) als Berührungspunkte. So behauptete sie beispielsweise, dass der Be- schuldigte in ihrer 15-jährigen Beziehung nie tätlich gegen sie geworden sei (pag. 28, Z. 241), wohingegen der Beschuldigte aussagte, seine Exfrau habe derar- tige Vorwürfe gegen ihn erhoben (pag. 117, Z. 418 f.). Vorgänge in der ersten Be- ziehung des Beschuldigten ermöglichen zudem keinen direkten Rückschluss auf die Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin. Mit seiner ersten Ehefrau war der Beschuldigte deutlich länger zusammen und aus der Ehe gingen zwei Kinder her- vor. Die Beziehungsdynamik dürfte schon aus diesem Grund anders gewesen sein. Die Zeugenaussagen der Exfrau des Beschuldigten haben aus diesen Gründen in diesem Punkt keinen Beweiswert. Im vorliegenden Verfahren ist, wie gesagt, nicht auf die zahlreichen Konflikte in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin einzuge- hen. Entscheidend ist lediglich, dass ihre Beziehung während des Zusammenle- bens erheblich getrübt war und sich der Beschuldigte bereits 2 Wochen nach der zivilen Hochzeit von der Straf- und Zivilklägerin scheiden lassen bzw. sie «nach Y.________ (Land) zurücksenden» wollte (pag. 14). Anders kann sein Schreiben an den Migrationsdienst vom 25. Juni 2018 (pag. 183) sowie die Meldungen bei der Gemeinde und der Polizeiwache F.________ (Ort) nicht verstanden werden. Schlüssig erklären konnte er diese Vorgänge vor der Kammer jedenfalls nicht (vgl. pag. 742, Z. 29 ff.; pag. 743, Z. 30 ff.). Die Diskrepanz zu seiner Darstellung der Beziehung offenbart ein unstimmiges, gegenangriffiges und letztlich unglaubhaftes Aussageverhalten. Verallgemeinernd lässt sich zur Beziehung sagen, dass die Straf- und Zivilklägerin, wie in der Anklageschrift umschrieben, aufgrund der sozialen Umstände vom Be- schuldigten abhängig war. Sie befand sich in einem fremden Land, dessen Amts- sprachen sie nicht beherrscht, und verfügte über kein nennenswertes soziales Netz. Da die Straf- und Zivilklägerin darüber hinaus kaum eigene finanzielle Mittel hatte und weitestgehend ortsunkundig war, gab es ein signifikantes Machtgefälle in der Beziehung. Kommt hinzu, dass ihr Anwesenheitsstatus in der Schweiz von der Ehe mit dem Beschuldigten abhing, was ihm klar war (pag. 111, Z. 112 ff.). Auf- grund dieser Umstände konnte sich die Straf- und Zivilklägerin nicht ausreichend gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen bzw. sich dessen Willen entziehen. Dem Beschuldigten war diese Abhängigkeit bewusst (pag. 112, Z. 167 f.) und er 27 räumte ein, dass es im gemeinsamen Kulturkreis der beiden Parteien einer Ehefrau nicht ohne weiteres möglich ist, den gemeinsamen Haushalt zu verlassen (pag. 110, Z. 83 ff.) bzw. dies gesellschaftliche Ächtung nach sich ziehen kann. Ob die Straf- und Zivilklägerin überdies vom Beschuldigten in der gemeinsamen Fami- lienwohnung «eingesperrt» worden war, ist nicht relevant. Sie hatte aufgrund der Umstände kaum Möglichkeiten, woanders hin zu gehen (pag. 92, Z. 213 f.; sinn- gemäss auch der Beschuldigte, pag. 112, Z. 160 f. und Z. 167 ff.). Das mehrmalige Vorsprechen bei der Polizei und dem Sozialdienst der Gemeinde F.________ (Ort) trotz der Sprachbarriere und der (nach Auffassung der Kammer glaubhaften) Furcht vor dem Beschuldigten bezeugt ihre schwierige Situation. 18. Zu den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1. AKS 18.1 Aussagen des Beschuldigten Es wird auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz der Aussagen des Beschuldigten (Ziff. III.C.3.21.-C.3.23. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 610 ff.) sowie auf das Protokoll der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 733 ff.) verwiesen. Zu den konkreten Vorwürfen legte der Beschuldigte das- selbe gegenangriffige und ausweichende Aussageverhalten an den Tag wie zur Beziehung allgemein. Schon in seinen allerersten Aussagen, bevor ihm die Vorwürfe der Straf- und Zivil- klägerin überhaupt vorgehalten worden waren, betonte er, dass hier die Probleme der Frau in den Vordergrund gestellt würden, so etwas auch Männern passiere (pag. 110, Z. 45 f.) und AC.________ (Ethnie) häufig Vorwürfe erfinden würden, um den Haushalt verlassen zu können (pag. 110, Z. 83 ff.). Von seiner ursprüngli- chen Behauptung, in Wahrheit liege Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zu sei- nem Nachteil vor (pag. 116, Z. 382 ff.), war in der Folge nie wieder die Rede (vgl. pag. 119, Z. 526 f.; ebenso pag. 737, Z. 35). Stattdessen dramatisierte der Be- schuldigte vor der Vorinstanz die Belastung des Strafverfahrens auf ihn (pag. 532, Z. 15 ff.) und behauptete vor der Kammer erstmals, dass er seinen Nebenerwerb, den er seit 21 Jahren innehat, in erster Linie ausübe, um sich davon abzulenken (pag. 742, Z. 21 ff.), was völlig unglaubhaft ist. Fragen zu seinem Sexualleben mit der Straf- und Zivilklägerin wich der Beschuldig- te konstant aus und betonte stattdessen unablässig, dass Geschlechtsverkehr kei- ne grosse Bedeutung für ihn aufweise, er deutlich weniger Erfahrungen damit habe als die Straf- und Zivilklägerin (pag. 120, Z. 548 f.; pag. 736, Z. 35 f.) und sein strenger Arbeitsalltag ihm weder genügend Zeit noch Energie dafür lasse (pag. 120, Z. 548 f.; pag. 736, Z. 29 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin hingegen habe mehrmals täglich Sex gewollt und ihn zu diesem Zweck zuweilen sogar um 04:00 Uhr morgens geweckt (pag. 120, Z. 555 ff.). Insgesamt sei es während der gesamten Beziehung aber nur etwa 6 Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen (pag. 137, Z. 255; pag. 736, Z. 20). Seine Darstellung der Straf- und Zivilklägerin als – pointiert ausgedrückt – geradezu sexbesessene Ehefrau, die ihn frühmorgens geweckt, beim Höhepunkt physisch verletzt, zum Alkoholtrinken animiert und sei- nen Sohn «in eine falsche Richtung» gelenkt habe (vgl. hierzu auch pag. 736, Z. 39 ff.), wohingegen er sexuell unerfahren, vielbeschäftigt und immer müde ge- 28 wesen sei (pag. 120, Z. 553 ff.), mutet geradezu absurd und völlig lebensfremd an. Der Beschuldigte beschränkte sich, anders als von der Verteidigung angeführt, ge- rade nicht auf pauschales Bestreiten der Vorwürfe, sondern wendete diese – in- konsequent und geradezu willkürlich – ins Gegenteil (beispielhaft pag. 116, Z. 382 ff.). Allfällige kulturell bedingte Scham seinerseits hat keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung; sein ausweichendes Aussageverhalten hielt ihn nicht davon ab, relativ offen über das angebliche Sexualverhalten der Straf- und Zivilklägerin zu be- richten (beispielhaft pag. 120, Z. 578 ff.). Die detaillierten Schilderungen über das angebliche Verhalten der Straf- und Zivil- klägerin beim Geschlechtsverkehr offenbaren sodann ein sehr selektives Erinne- rungsvermögen des Beschuldigten. Er behauptete, er könne nicht beschreiben, wie die Sexualkontakte abgelaufen seien und was die Straf- und Zivilklägerin dabei gemacht habe (pag. 137, Z. 240 ff.). Der Geschlechtsverkehr sei normal und gar nicht nennenswert gewesen (pag. 736, Z. 8 f.). Stellenweise konnte er das Verhal- ten der Straf- und Zivilklägerin demgegenüber sehr präzise angeben. So habe sie ihn beispielsweise beim Höhepunkt jeweils mit ihren Fingernägeln verletzt und ins Ohrläppchen gebissen (pag. 120, Z. 553 ff.). Bei einer Gelegenheit habe sie ihm ih- re Geschlechtsteile präsentiert und von ihm Oralverkehr verlangt (pag. 120, Z. 578 ff.). Ob die Straf- und Zivilklägerin ihn wiederum oral befriedigt habe, konnte er nicht beantworten; er sei in erotischer Stimmung gewesen und wisse nicht, was sie alles gemacht habe (pag. 121, Z. 600 ff.; pag. 137, Z. 240 ff.). Bei Verlesen des Protokolls der Zweitbefragung ergänzte er hingegen, sie habe das nicht gemacht und bestätigte dies vor der Kammer (pag. 137, Z. 250 f.; pag. 737, Z. 2). Dass es sich bei seinen ursprünglichen Angaben um einen Übersetzungsfehler handeln könne (pag. 737, Z. 23 f.), ist eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte lebt bereits seit rund 30 Jahren in der Schweiz und versteht zumindest rudimentär Deutsch (pag. 109, Z. 6 ff.). Das detaillierte Beschreiben einzelner Sexualkontakte während einer längeren Paarbeziehung kann gerichtsnotorisch mitunter schwierig sein. Ein derart selektives Erinnerungsvermögen bei insgesamt angeblich nur gerade sechs Sexualkontakten ist hingegen nicht nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 621 f.), sind seine Aussagen durchwegs unglaubhaft. Dass das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2019 oh- ne Übersetzung (aber in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung) gegenverlesen wurde (pag. 144, Z. 528 ff.), hat in diesem Zusammenhang keinen Einfluss. Einer- seits war der Beschuldigte trotzdem imstande, Korrekturen anzubringen (pag. 137, Z. 273). Andererseits ist sein unglaubhaftes Aussageverhalten auch aus der Erst- befragung sowie der oberinstanzlichen Einvernahme deutlich ersichtlich. 18.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Vorinstanz hat die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zutreffend zusammen- gefasst und es wird auf ihre Ausführungen (Ziff. III.C.3.17.-C.3.20 des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs; pag. 603 ff.) sowie das Protokoll der oberinstanzlichen Einver- nahme verwiesen (pag. 723 ff.). 29 18.2.1 Zu den Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie der behaupteten Falsch- aussage Die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin vom 11. Oktober 2018 zeichnen sich durch eine Fülle an Realkennzeichen und einem Mangel an Aggravationstenden- zen aus. Sie berichtete fast ausschliesslich in freier Erzählung (pag. 34 ff.) und be- schrieb zunächst ausführlich die Entstehung der Beziehung, ihren Umzug in die Schweiz sowie das Zusammenleben mit dem Beschuldigten. Erst auf der sechsten Seite des Einvernahmeprotokolls merkte sie nahezu beiläufig an, dass der Be- schuldigte sie zum Trinken seines Samenergusses gezwungen habe und ging da- nach auf die Folgen des Vorfalls ein (pag. 37, Z. 237 ff.). Auf den Vorfall angespro- chen erklärte sie von sich aus und ungefragt, dass der Geschlechtsverkehr bis da- hin immer einvernehmlich gewesen sei (pag. 38, Z. 280 f.), wie auch der darauffol- gende Geschlechtsverkehr (pag. 39, Z. 324 ff.). Ihre Schilderung des Vorfalls ver- knüpfte sie mit Wahrnehmungen über Gerüche (pag. 38, Z. 288), ihre Gefühlslage (pag. 38, Z. 302 ff.) sowie Interaktionen (pag. 39, Z. 308 ff.). Auch ihre Aussagen zu den weiteren Vorwürfen sind schlüssig, lebensnah und mit Interaktionen verknüpft (pag. 39, Z. 333 f.). Die Straf- und Zivilklägerin stellte auch hier von sich aus klar, dass der Geschlechtsverkehr (beim Vorfall um den 17. Juni 2018) grundsätzlich einvernehmlich gewesen sei (pag. 39, Z. 336 f.) bzw. sie sich (beim Vorfall um den 20. Juni 2018) sogar gefreut habe, dass der Beschuldigte wieder einmal Geschlechtsverkehr mit ihr gewollt habe (pag. 40, Z. 364 f.). Beson- ders realistisch erscheint das perspektivengetreue Beschreiben des Vorgangs an- hand ihrer Wahrnehmungen; sie habe wegen der Dunkelheit nicht gesehen, was der Beschuldigte in den Händen gehalten habe, und aufgrund der Temperatur der eingeführten Aubergine realisiert, was passiert sei (pag. 39, Z. 341). Sie passivierte ihre Rolle in dem Geschehen nicht, sondern gab an, dass sie den Beschuldigten angeschrien und gescholten habe (pag. 39, Z. 349 f.; pag. 40, Z. 356 f.). Eindrück- lich sind ferner ihre Schilderungen zu ihrer Gefühlslage. Beim Vorfall um den 20. Juni 2018 habe sie sich, wie erwähnt, zunächst gefreut, dass der Beschuldigte wieder einmal Geschlechtsverkehr mit ihr haben wolle. Nachdem sie bemerkt habe, dass er sie erneut «verarscht» habe, habe sie ihm gesagt, dass sie ihn doch ei- gentlich gerne habe und von nun an keinen Sex mehr mit ihm wolle (pag. 40, Z. 374 ff.). Der dritte Vorfall um den 5. Juli 2018 sei sodann gegen ihren Willen er- folgt (pag. 41, Z. 451 ff.). Insoweit ist auch die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach die beiden nach dem Vorfall um den 20. Juni 2018 keinen Sex mehr «mit- einander» gehabt hätten, schlüssig und nicht widersprüchlich (pag. 40, Z. 381 f.; vgl. ebenso pag. 40, Z. 388 ff.). Gleich wie der Vorinstanz erscheinen der Kammer die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin durchwegs detailliert, stimmig und lebensnah (vgl. pag. 619 ff.). Zahl- reiche Schilderungen über ihre eigene Wahrnehmung und ihre Gefühlslage bele- gen deren realen Erlebnishintergrund. Eine bewusste Falschaussage kann hinge- gen ausgeschlossen werden. Die Vorwürfe sind äusserst spezifisch und originell. Es erscheint absolut lebensfremd, dass (bei der hypothetischen Annahme, die Straf- und Zivilklägerin habe den Beschuldigten wahrheitswidrig anschuldigen wol- len) derartige Vorwürfe erfunden und in Akte von einvernehmlichem Geschlechts- 30 verkehr eingebettet würden. Die Schilderung der Straf- und Zivilklägerin beinhaltet überdies komplexe Orts- und Stellungswechsel (beispielhaft vgl. pag. 40, Z. 366 ff.), was das konstante Vortragen der Vorwürfe erschwerte. Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten tatsächlich wahrheitswidrig anschuldigen wol- len, hätte sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein singuläres Erlebnis geschil- dert. Es wäre in diesem Fall ferner zu erwarten, dass sie direkt und zielgerichtet auf die Vorwürfe zu sprechen gekommen wäre. In ihren Erstaussagen fokussierte sie sich jedoch nicht auf die hier zu behandelnden Vorwürfe, sondern erzählte frei, was ihr alles wiederfahren sei. Die Art der Vorwürfe und ihr Aussageverhalten stehen der Hypothese einer falschen Anschuldigung klar entgegen. Dies wird bestärkt durch den persönlichen Eindruck vor der Kammer. Ihre wellenar- tig auftretenden Gefühlsregungen beim erneuten Thematisieren der Vorwürfe rund 4 ½ Jahre später wirkten sehr authentisch (vgl. pag. 725, Z. 24 f., Z. 33 und Z. 45 ff.; pag. 727, Z. 18; pag. 728, Z. 29). Es bedürfte eines grossen schauspiele- rischen Könnens und erheblicher krimineller Energie, dies vorzugaukeln. Dies deckt sich zugleich mit dem Bericht von Solidarité Femmes vom 18. September 2018, der erstellt wurde, als die Straf- und Zivilklägerin im Frauenhaus war (pag. 196 f.). Die dort vermerkten starken körperlichen Reaktionen wie Schwitzen und Zittern beim Besprechen der Vorwürfe, die auf den Beobachtungen der Ver- fasserin und nicht auf Angaben der Straf- und Zivilklägerin beruhen, passen zum Eindruck an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Einzelne ihrer Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme, so beispielsweise zum räumlichen Aufbau der früheren gemeinsamen Familienwohnung, erweckten ausserdem den Eindruck, dass die Straf- und Zivilklägerin (trotz Übersetzung) über eine eher limitierte Aus- drucksfähigkeit verfügt und es ihr schwerfällt, sich in jemanden hinein zu versetzen, der den Aufbau der Wohnung nicht kennt (pag. 726 f.), und dies leicht nachvoll- ziehbar zu schildern. Es ist aus Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass sie die in- tellektuellen Fähigkeiten für eine ausgeklügelte Falschaussage – noch dazu von der vorliegenden Qualität – hätte. Mehrfach äusserte sich die Straf- und Zivilkläge- rin zudem positiv über den Beschuldigten (beispielhaft pag. 38, Z. 304 f.; pag. 40, Z. 375; pag. 43, Z. 549 f.). Sie wollte ausdrücklich nicht, dass er mit einer Freiheits- strafe sanktioniert werde, da sie sich um seinen Sohn sorge (pag. 45, Z. 625 f.). Ein nachvollziehbares Motiv für eine Falschbelastung ist ebenso wenig ersichtlich. Der vom Beschuldigten gemutmasste Beweggrund, AC.________ (Ethnie) würden häufig solche Vorwürfe erfinden, um aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen zu können (pag. 110, Z. 83 ff.), verfängt offensichtlich nicht. Im Zeitpunkt ihrer Erstaussagen wohnte die Straf- und Zivilklägerin seit mehreren Monaten nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen. Auch seine Behauptung, sie wolle durch die Vorwürfe ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz sichern (pag. 738, Z. 8 ff.), überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Die Straf- und Zivilklägerin meldete sich deutlich vor dem Schreiben des Migrationsdienstes vom 3. August 2018 (pag. 186 f.), indem ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Aufenthaltsberechtigung fraglich ist, bei der Polizeiwache F.________ (Ort). Auch den Kontakt zur Exfrau des Be- schuldigten, um dessen Verhalten in erster Ehe zu besprechen, suchte sie bereits im Juni 2018 und somit weit vor dem besagten Schreiben (pag. 26, Z. 182 ff.). Es ist ausserdem nicht davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin den aus- 31 länderrechtlichen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG bei Auflösung der Familiengemeinschaft gekannt hat. Diese Möglichkeit wurde im Schreiben des Migrationsdienstes vom 3. August 2018 nicht erwähnt. Aufgrund ihrer limitierten Sprachkenntnisse erscheint dies äusserst unwahrscheinlich. Zudem gab die Straf- und Zivilklägerin gleich zu Beginn ihrer Erstbefragung an, dass es ihr auch darum gehe, in der Schweiz bleiben zu können (pag. 33, Z. 37 f.). Aufgrund dessen geht die Kammer von einem Zufall aus, dass die Straf- und Zivilklägerin wenige Tage nach Erhalt des Schreibens des Migrationsdiensts vom 3. August 2018 den ge- meinsamen Haushalt verliess. Allenfalls dürfte die Tatsache, dass sich der Be- schuldigte entgegen seiner Behauptung (pag. 42, Z. 461) nach wie vor um ihre Ausweisung aus der Schweiz bemühte, ihr vergegenwärtigt haben, dass es keine gemeinsame Zukunft geben würde. Ein Zusammenhang zwischen den erhobenen Vorwürfen und allfälliger Rechtsbe- ratung im Frauenhaus, wie von der Verteidigung gemutmasst wurde (vgl. pag. 747), ist sodann klar und deutlich zu verneinen. Einerseits lässt sich diese Un- terstellung nicht mit dem authentisch wirkenden Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin vereinbaren. Andererseits darf als gerichtsnotorisch gelten, dass für Opfer von Sexualdelikten zahlreiche Umstände den Zeitpunkt einer Strafanzeige beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020, 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1.). 18.2.2 Zu den weiteren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung ziehen die weiteren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin an der polizeilichen Zweitbefragung sowie der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme die Glaubhaftigkeit ihrer Erstaussagen aus den nachfol- genden Gründen nicht in Zweifel. Zur zweiten Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin vom 11. März 2019 ist vorab anzumerken, dass diese praktisch ohne Pause von 09:07 Uhr bis 17:15 Uhr dauer- te. Erst auf S. 15 des Einvernahmeprotokolls wird auf die hier zu behandelnden Vorwürfe eingegangen (pag. 65, Z. 624 ff.). Ihre Aussagen legen nahe, dass ihr die lange, beinahe pausenlose Befragung bis dahin zugesetzt haben dürfte. Verglichen mit ihren Erstaussagen (pag. 34 ff.) und ihren Aussagen zu Beginn der zweiten Be- fragung (pag. 54 ff.) machte sie an dieser Stelle kaum noch Aussagen in freier Er- zählung (einzig pag. 67, Z. 699 ff. und pag. 69 f., Z. 804 ff.). Sie merkte zudem schon zu Beginn der Befragung an, dass sie möglicherweise die Daten der Vorfälle durcheinander gebracht habe (pag. 53, Z. 56 f.). Auch zu den Vorwürfen erklärte sie, sie sei etwas verwirrt und könne nicht mehr angeben, ob sich ein bestimmter Vorfall im Wohn- oder im Schlafzimmer ereignet habe (pag. 70, Z. 845 f.). Es ist augenscheinlich, dass ihre Angaben an der Zweitbefragung aufgrund der langen Dauer sowie dem zwischenzeitlichen Zeitablauf von geringerer Qualität sind als die Erstaussagen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die staatsanwaltschaftliche (drit- te) Einvernahme vom 12. Dezember 2019, mithin rund 1 ½ Jahre nach dem letzten Vorfall. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich offenkundig in keiner guten psychi- schen Verfassung (pag. 88, Z. 76 und Z. 57 ff.) und nahm Medikamente wegen Schlafproblemen ein (pag. 88, Z. 64 ff.). 32 Den Ablauf des Vorfalls um den 22. Mai 2018 schilderte die Straf- und Zivilklägerin dennoch konstant, gleichbleibend und ohne wesentliche Widersprüche (pag. 67, Z. 706 ff.). Sie erwähnte bei beiden Befragungen dieselben Details, beispielsweise ihre Geruchswahrnehmungen (pag. 68, Z. 755; pag. 96, Z. 366 ff.) sowie den nach- folgenden, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr (pag. 68, Z. 739 f.; pag. 101, Z. 546 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie, scheinbar in Abweichung zu ihren früheren Aussagen, sie «habe den Penis freiwillig geküsst» (pag. 96, Z. 382), was auf den ersten Blick suggeriert, sie sei nicht mit Gewalt zum Oralverkehr genötigt worden. Es kann der Verteidigung indessen nicht gefolgt wer- den, dass dieser vermeintliche Widerspruch ihre Darstellung generell in Zweifel zieht (vgl. pag. 748). Unmittelbar vor und nach dieser Aussage gab die Straf- und Zivilklägerin klar an, dass der Beschuldigte sie durch Festhalten am Kopf zum Trin- ken seines Samenergusses gezwungen habe (pag. 96, Z. 382 und Z. 386). Von Freiwilligkeit kann keine Rede sein. Wie mittels Ergänzungsfrage der Verteidigung an der oberinstanzlichen Einvernahme geklärt werden konnte, war damit gemeint, dass es zu anderen Anlässen auch ohne Zwang zu Oralverkehr gekommen sei, sie an diesem Tag jedoch keinen Oralverkehr haben wollte (pag. 731, Z. 10 ff.; ent- sprechend pag. 97, Z. 409 f.). Die Aussage an der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme ist somit nicht geeignet, ihre Schilderung generell in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen schilderte sie erneut lebensnah ihre Geruchswahrnehmungen sowie ihre Beweggründe, weshalb sie an diesem Tag keinen Oralverkehr mit ihm gewollt habe (pag. 96, Z. 365 ff.). Betreffend das Vorbringen der Verteidigung, wonach es le- bensfremd und unglaubhaft sei, dass die Straf- und Zivilklägerin nach dem erzwun- genen Oralverkehr mit «herkömmlichem» Geschlechtsverkehr einverstanden ge- wesen sei (vgl. pag. 748), wird integral auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen (pag. 618 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gerade Derartiges bei einer bewussten Falschaussage sicherlich nicht erwähnt würde und darauf hindeutet, dass sie nicht zielgerichtet aussagte. Was die übrigen Vorwürfe betreffend das Einführen verschiedener Gemüse angeht, sind durchaus kleinere Widersprüche festzustellen. Entgegen der Vorinstanz kann aber nicht erwartet werden, die Straf- und Zivilklägerin müsste sich bei einem rea- len Erlebnishintergrund daran erinnern können, bei welchem Vorfall welche Gemü- sesorten in welcher Reihenfolge eingeführt wurden (vgl. auch pag. 98, Z. 458 ff.). Aus ihrer Perspektive dürfte lediglich wesentlich gewesen sein, dass es nicht im- mer dieselbe Art von Gemüse, sondern eben Gemüse und nicht wie erwartet der Penis ihres Ehemanns war. Hierzu machte sie wiederum konstante Angaben (pag. 65, Z. 627; pag. 66, Z. 636 f.; pag. 97, Z. 419 f.). Den Handlungsablauf des Vorfalls vom 17. Juni 2018 schilderte sie ebenfalls kon- stant und mit denselben Details wie in der ersten Einvernahme. So sei der Be- schuldigte während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs in die Küche ge- gangen, habe Wasser geholt und während des Küssens ein Gemüse vaginal ein- geführt; sie habe ihn gefragt, weshalb es so kalt sei und er habe gesagt, wegen des Wassers (pag. 69 f., Z. 808 ff.; pag. 97, Z. 416 ff. sowie pag. 98, Z. 440 f.). In- soweit sind keine relevanten Widersprüche erkennbar. Die marginale Abweichung betreffend den Ort ist nicht entscheidend. Der Handlungsablauf beinhaltete mehre- re Stellungswechsel und ist vergleichsweise kompliziert (vgl. pag. 39, Z. 330 ff.). 33 Sie räumte anlässlich ihrer Zweitbefragung selbst ein, dass sie nicht mehr sicher sei, wo sich das zweite Einführen an diesem Abend ereignet habe (pag. 70, Z. 845 f.), was bei der Anzahl ähnlich gelagerter Vorfälle sowie dem Zeitablauf kei- nesfalls überrascht. Auch zu den Schmerzen aufgrund des Vorfalls sind keine ent- scheidenden Widersprüche erkennbar (pag. 40, Z. 360; pag. 71, Z. 891 ff.). Zu den weiteren Vorfällen wurde die Straf- und Zivilklägerin an der zweiten sowie an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht eingehend befragt (vgl. pag. 72, Z. 907 ff.; pag. 101, Z. 574 f.). Sie bestätigte nur pauschal, dass es zwei weitere ähnlich oder gleichgelagerte Fälle gegeben habe. Entgegen der Vorinstanz kann ihr nicht angelastet werden, dass sie nach fortgeschrittener Befragungsdauer auf die eher geschlossene Fragestellung nicht noch einmal beide Abläufe in freier Er- zählung schilderte. An der oberinstanzlichen Einvernahme rund 4 ½ Jahre nach dem letzten Vorfall bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre bisherigen Aussagen und insbesondere, dass es insgesamt zu 3 «Gemüse-Vorfällen» gekommen sei (pag. 728, Z. 5 ff.). Beim Vorfall vom 17. Juni 2018 fokussierte sie sich erneut auf ihre Wahrnehmun- gen (pag. 727, Z. 20 ff.) und erklärte schlüssig, dass sie wegen des knarrenden Betts und des angrenzenden Zimmers des Sohnes des Beschuldigten meist im Wohnzimmer Geschlechtsverkehr gehabt hätten (pag. 726, Z. 17 ff. und Z. 33 ff.). Ihre Aussage, das Einführen von Gemüse habe sich «gut angefühlt» (pag. 727, Z. 30 f.), mag auf den ersten Blick erstaunen, steht aber im Einklang mit ihren bis- herigen Aussagen. Schon an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie aus, sie sei nach wie vor erregt gewesen, als der Beschuldigte das Gemüse holen gegangen sei, und habe erwartet, er würde ihr seinen Penis einführen (pag. 98, Z. 435 f. und Z. 439 ff.). Ihre Aussage vor der Kammer ist somit nicht widersprüch- lich, sondern zeigt – einmal mehr –, dass sie nicht zielgerichtet aussagte. Die übri- gen Vorwürfe konnte sie zeitlich stimmig einordnen (pag. 728, Z. 15 ff.). Genaueres konnte sie dazu nicht mehr sagen. Bei welchen Vorfällen eine vaginale und anale Penetration erfolgt sei, konnte sie nicht angeben; sie vermutete aber, dass es nur bei einem Vorfall zu analer Penetration gekommen sei (pag. 729, Z. 27 und Z. 31). Aus den Einvernahmeprotokollen und der oberinstanzlichen Einvernahme ist zu- sammenfassend ersichtlich, dass sich die Befragungen der Straf- und Zivilklägerin vergleichsweise schwierig gestalteten. Wie die Kammer selbst feststellen konnte, verursachte das Thematisieren der Vorwürfe bei ihr eine grosse Belastung. Es ist, wie Fürsprecherin D.________ mehrmals anmerkte, aus Opferschutzaspekten grundsätzlich zu vermeiden, ein Opfer durch zahlreiche, lange Befragungen zu zermürben (vgl. pag. 729, Z. 14 ff.; pag. 80, Z. 1295). Indes kann bei strittigem Sachverhalt in oberer Instanz mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auf eine erneute Befragung beider Parteien verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.3). Es ist jedenfalls mit dem Opferschutz nicht zu vereinbaren, bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einerseits auf Fragen zu den Vorwürfen zu verzichten und die Parteien um Zurück- haltung bei den Ergänzungsfragen zu bitten (pag. 527, Z. 25 ff.), andererseits je- doch Freisprüche auszufällen, da es an einer «konstanten Schilderung des Vor- falls» fehle und die geringfügigen Widersprüche nicht durch ergänzende Fragen 34 ausgeräumt wurden (vgl. III.C.4.17 f. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 619 ff.). Wie eingangs erwähnt (E. 11 oben), sind Aussagen grundsätzlich vor dem Hinter- grund der Ausdrucks- und Wiedergabefähigkeit der aussagenden Person sowie un- ter Einbezug ihrer Entstehungsgeschichte zu würdigen. Der persönliche Eindruck an der oberinstanzlichen Einvernahme zeigte auf, dass es der Straf- und Zivilkläge- rin vergleichsweise schwerfällt, Wissen zu vermitteln und Vorgänge zu erklären. Es erforderte teils mehrmaliges Nachfragen, um ihre Aussagen zu verdeutlichen (vgl. beispielhaft pag. 726 f., Z. 17 ff.; pag. 728, Z. 3 ff.; pag. 728 f., Z. 26 ff.). Unter an- derem aus diesem Grund wurde sie – verglichen mit anderen Untersuchungen be- treffend Sexualdelikte – oft und lange befragt. Die vorliegend zu behandelnden De- likte wurden ausserdem jeweils erst nach fortgeschrittener Befragungsdauer the- matisiert (ab S. 15 des zweiten, 35-seitigen Einvernahmeprotokolls [pag. 65]; ab S. 11 des staatsanwaltschaftlichen, 22-seitigen Einvernahmeprotokolls [pag. 95]), was aus Sicht der Kammer trotz dem zu Anfang breiteren Untersuchungsgegen- stand (pag. 1 f.) im Hinblick auf den Opferschutz kaum nachvollziehbar ist. Die Aussagequalität legt nahe, dass sich an der zweiten und der staatsanwaltschaftli- chen Befragung bis dahin eine gewisse Ermattung eingestellt haben dürfte. So sag- te sie im Gegensatz zu ihrer Erstbefragung zu diesen Zeitpunkten jeweils nicht mehr in freier Erzählung aus, sondern antwortete zunehmend einsilbig, wobei auch die Fragen kaum mehr offen formuliert wurden (vgl. pag. 72, Z. 907 f.; pag. 101, Z. 573). Verbunden mit dem Zeitablauf zwischen den Befragungen sowie der Tat- sache, dass sich die drei Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2. AKS inhaltlich stark ähneln und aus ihrer Sicht nur geringfügige Unterschiede aufweisen, kann von der Straf- und Zivilklägerin keine schablonenhafte Repetition ihrer Erstaussagen erwartet werden. Hinzu kommen natürliche, nachvollziehbare Verdrängungstendenzen der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2. AKS (vgl. pag. 99, Z. 470 ff. und Z. 480; pag. 728, Z. 31 ff.). Im Gegensatz zu oralem, vaginalem und analem Eindringen mit dem Penis, worüber sie relativ frei Auskunft gab (vgl. z.B. pag. 100, Z. 503, Z. 520 und Z. 524 ff.), hatte sie mit zunehmender Dauer des Ver- fahrens sichtlich Mühe, sich mit den «Gemüse-Vorfällen» auseinanderzusetzen (vgl. z.B. pag. 730, Z. 17 ff.). Dies bestätigt der Therapieverlaufsbericht des AE.________ (Spital) vom 17. November 2020, indem festgehalten wird, dass die Straf- und Zivilklägerin von Schuld- und Ekelgefühlen berichtet, die im Zusammen- hang mit dem Erlebten stehen könnten (pag. 437). Dass im Rahmen der Therapie aufgrund der Sprachbarriere bis dahin noch keine Tataufarbeitung stattgefunden hatte und die Straf- und Zivilklägerin nur bei der Erstbefragung eingehend zu den «Gemüse-Vorfällen» um den 20. Juni 2018 und um den 5. Juli 2018 befragt wurde, dürfte die Verdrängungstendenzen noch verstärkt und das Erinnerungsvermögen verschlechtert haben. In Anbetracht ihrer sehr detaillierten, ausführlichen und stimmigen Erstaussagen sind die geringfügigen Widersprüche in ihren weiteren Aussagen nicht als Lügensignale zu werten, sondern auf den Zeitablauf, die Gleichartigkeit der Handlungsabläufe sowie die natürlichen Verdrängungsmecha- nismen zurückzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft wies zudem im oberin- stanzlichen Parteivortrag zu Recht darauf hin, dass Konstanz der Aussagen nicht 35 das einzige oder gar das ausschlaggebende Realkennzeichen ist (vgl. pag. 753). Das Kerngeschehen sowie die aus ihrer Sicht wesentlichen Details, so insbesonde- re die Anzahl der «Gemüse-Vorfälle» (pag. 72, Z. 907 f.; pag. 101, Z. 573; pag. 728, Z. 5 ff.), schilderte die Straf- und Zivilklägerin nach der Erstbefragung gleichbleibend, soweit sie überhaupt konkret dazu befragt wurde. 18.3 Konkrete Beweiswürdigung Zusammenfassend weisen die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin zahlreiche Realkennzeichen auf und sind glaubhaft. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Falschbelastung sind genauso wenig ersichtlich wie ein Motiv dazu. In den aus ih- rer Sicht wesentlichen Punkten blieben ihre Aussagen konstant. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, dass die geltend gemachten Widersprüche Lügensigna- le seien, soweit sie überhaupt bestehen. Der vonseiten der Verteidigung offenbar verlangte Grad an Konstanz kann angesichts des Zeitablaufs, der Umstände der Befragungen, der Gleichartigkeit der Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2. AKS und nicht zu- letzt aufgrund der psychischen Verfassung der Straf- und Zivilklägerin nicht erwar- tet werden. Überdies geht es nicht an, der Straf- und Zivilklägerin geringfügige Wi- dersprüche vorzuwerfen, während der Beschuldigte nichts ausser offensichtlichen Schutzbehauptungen und unbegründeten Gegenangriffen äusserte. Er war als be- schuldigte Person durchaus nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Es wäre aber ein Leichtes gewesen, das Sexualleben mit der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft zu schildern, wenn die Vorwürfe nicht der Realität entsprächen. Die von der Straf- und Zivilklägerin geäusserten Vorwürfe können überdies ihrer Natur nach nicht auf fehlerhafte Wahrnehmung oder Einbildung zurückgeführt werden. Es ist im Übrigen nochmals festzuhalten, dass bei Erfinden der Vorwürfe einfacher zu er- zählende Delikte gegen die sexuelle Integrität geschildert werden dürften und kaum erwähnt würde, man habe sich auf Geschlechtsverkehr gefreut. Gerade die «Gemüse-Vorfälle» gemäss Ziff. I.1.2. AKS zu erfinden und dabei nicht eine, son- dern zwei unterschiedliche Gemüsesorten ins Spiel zu bringen, mutet geradezu absurd an. Es kann nach dem Gesagten keine andere Hypothese Bestand haben, als dass ihre Aussagen auf einem realen Erlebnishintergrund basieren. Die Aussagen der Exfrau des Beschuldigten, AD.________, haben in Bezug auf die strittigen Beweisthemen keinen Beweiswert. Dass es während ihrer Ehe mit dem Beschuldigten nicht zu Vergleichbarem gekommen sei (pag. 28, Z. 241 ff.), steht den Vorwürfen der Straf- und Zivilklägerin nicht im Mindesten entgegen. Wie aufzuzeigen sein wird, sind die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2. AKS nicht zwingend auf besondere sexuelle Neigungen des Beschuldigten zurückzuführen, die sich gemäss der Verteidigung schon in der früheren Beziehung hätten bemerkbar ma- chen müssen. Überdies dürfte es, wie bereits erläutert, erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Beziehungen gegeben haben. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, widerlegen auch die Arbeitszeiterfassungen des Beschuldigten die Vorwürfe nicht (Ziff. III.C.4.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 614), zumal gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in der Anklageschrift keine genauen Tatzeitpunkte angegeben wurden («um den …»). Dasselbe gilt für das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 21. Januar 2019 (pag. 176 ff.); die Un- 36 tersuchung fand am 21. August 2018, mithin über einen Monat nach dem letzten Vorfall statt und deren Ergebnisse konnten stattgehabten freiwilligen oder unfreiwil- ligen Geschlechtsverkehr weder ausschliessen noch bestätigen (pag. 178; ebenso pag. 153 und pag. 157). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Schreiben des Hausarztes des Beschuldigten vom 14. Oktober 2019, wonach «aus hausärztlicher Sicht […] zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf die erhobenen Vorwürfe» bestanden hätten, keinen Beweiswert hat (pag. 222). Der Hausarzt des Beschuldigten war offenkundig nicht über sämtliche Vorwürfe im Bild und dürfte sich bei dieser Einschätzung lediglich auf die Angaben seines Patienten abgestützt haben. Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei wurde Dr. AF.________ gemäss dessen Angabe nur ein einziges Mal von der Straf- und Zivilklägerin in Begleitung des Beschuldigten wegen Juck- reiz im Bereich der Augen konsultiert (pag. 7; pag. 168 ff.). Es erscheint bei diesem Hintergrund geradezu anmassend, Auskunft über Vorfälle in der Beziehung geben zu wollen. Überdies ist nicht ersichtlich, welche Hinweise die vorliegend zu unter- suchenden Vorwürfe beim Beschuldigten überhaupt hätten hinterlassen sollen. Im Ergebnis sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf die oberin- stanzlich strittigen Vorwürfe glaubhaft und werden teilweise durch die Wahrneh- mungen der Polizei sowie der Kammer gestützt. Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber unglaubhaft. Die übrigen Beweismittel stehen den Angaben der Straf- und Zivilklägerin in keiner Weise entgegen. Somit bestehen keine rele- vanten Zweifel an ihrer Darstellung, sodass der in-dubio-Grundsatz nicht zur An- wendung gelangt. Nach dem Gesagten stellt die Kammer auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Vorin- stanz, die Vorwürfe um den 20. Juni 2018 und um den 5. Juli 2018 seien nicht er- stellt, weil die Straf- und Zivilklägerin diese nur anlässlich ihrer Erstbefragung ge- schildert habe. Es gibt keine starren Vorgaben, wie oft eine Schilderung wiederholt werden muss, damit sie als Beweismittel tauglich ist. Das Gericht würdigt die ver- fügbaren Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Soweit nicht anders festgehalten, wird aus den mehrfach dargelegten Gründen grundsätzlich davon ausgegangen, dass ihre Erstaussagen am genauesten sind. Was sich daraus ergibt, wird nachfolgend ein- zeln gewürdigt. 18.3.1 Zum Vorfall um den 22. Mai 2018 Auf die von der Verteidigung eingebrachte Kritik an der vorinstanzlichen Beweis- würdigung wurde bereits eingegangen. Die einmalige Aussage vor der Staatsan- waltschaft, wonach sie den Penis des Beschuldigten «freiwillig geküsst» habe (pag. 96, Z. 382), ist nicht geeignet, den Vorwurf zu entkräften. Im Kontext ihrer ge- samten Aussagen ist evident, dass sie bei diesem Vorfall mit Gewalt zum Oralver- kehr gezwungen worden ist, wie sie es unmittelbar vor und nach der fraglichen Aussage beschrieben hat (vgl. auch ihre Aussagen an der oberinstanzlichen Ein- vernahme, pag. 731, Z. 10 ff.). Die Kammer schliesst sich in diesem Punkt der vor- instanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an, auf die verwiesen wird (pag. 622 f.). Ergänzend ist anzumerken, dass der vielfach verwendete Ausdruck «den Penis Küssen» einen Euphemismus darstellt oder allenfalls in der Mutter- 37 sprache der Straf- und Zivilklägerin umgangssprachlich verwendet wird; gemeint ist eindeutig orale Befriedigung des Penis (vgl. dazu auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, pag. 96, Z. 361 f.). Der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift, wie nachfolgend umschrieben (E. 19 unten), ist anhand der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erstellt. 18.3.2 Zum Vorfall um den 17. Juni 2018 Die Kammer stellt auch hierzu auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. Ihre perspektivengetreue und wahrnehmungsbasierte Schilderung ist äusserst glaub- haft. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte überdies stimmig, dass sie vor dem Ge- schlechtsverkehr das Licht gelöscht hatten und sie daher nicht sehen konnte, dass der Beschuldigte beim Gang in die Küche während des einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehrs eine AG.________ (Land) Aubergine behändigt hatte, als er zu ihr zurückkam (pag. 39, Z. 334 f.; pag. 69, Z. 809; pag. 97, Z. 417). Er küsste die auf dem Rücken liegende (pag. 70, Z. 827) und nach wie vor erregte (pag. 98, Z. 439 ff.) Straf- und Zivilklägerin heftig auf den Mund und führte ihr die AG.________ (Land) Aubergine vaginal ein. Sie hatte erwartet, dass er mit dem Penis in sie eindringen würde, nahm stattdessen ein Kältegefühl wahr und bemerk- te daher erst später, was genau passiert war. Ihre Aussage gegenüber der Kam- mer, wonach sich dies «gut angefühlt» habe, steht dem nicht entgegen (pag. 727, Z. 22). Der Beschuldigte machte sich bei seinem Vorgehen zunutze, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn unbekleidet und in Erwartung von weiterem Geschlechtsver- kehr gewähren liess und wegen der Dunkelheit und des heftigen Küssens nicht se- hen konnte, was er tat. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte nicht bei der Straf- und Zivilklägerin erkundigte, ob sie mit dem vaginalen Einführen einer Au- bergine einverstanden sei, sich stattdessen den Überraschungseffekt und die Dun- kelheit zunutze machte, sowie dass er auf ihre Nachfrage, weshalb es so kalt sei, log (pag. 39, Z. 341 f.), zeigt auf, dass er selbst nicht von ihrem Einverständnis ausging. Die Straf- und Zivilklägerin wehrte sich zu dieser Zeit noch nicht gegen die uner- wünschten Handlungen des Beschuldigten und fragte ihn nur, weshalb es so kalt sei. Sie bemerkte erst wenig später, was er ihr eingeführt hatte (pag. 727, Z. 29 f.). Es ist angesichts ihrer Schilderung indessen klar, dass die Straf- und Zivilklägerin perplex und von der Situation überfordert war. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass sie aus Rücksicht auf den Sohn des Beschuldigten, der in seinem Zimmer schlief, nicht aufschreien oder laut werden durfte (pag. 727, Z. 22 f.), und somit nicht wusste, wie sie darauf reagieren sollte. Eine eigentliche Schockstarre, wie in der Anklageschrift umschrieben, ist hingegen nicht erstellt. Nach den weiteren Vor- fällen am gleichen Abend konnte sich die Straf- und Zivilklägerin nämlich gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen. Der Beschuldigte zog die AG.________ (Land) Aubergine heraus und sagte der Straf- und Zivilklägerin, er habe sehen wollen, «wie gross ihr Loch sei» (pag. 39, Z. 344 ff.). Anhand ihrer ausbleibenden Reaktion – sowie ihrer allgemeinen sozia- len Abhängigkeit, die ihm bekannt war (pag. 112, Z. 166 ff. und Z. 173) – konnte der Beschuldigte erkennen, dass sie sich nicht gegen seine Avancen wehren wür- de und forderte sie zum Warten auf. Er begab sich erneut zur Küche und besorgte 38 aus dem Kühlschrank eine Gurke, um auch diese der Straf- und Zivilklägerin vagi- nal einzuführen. Auch in diesem Punkt erscheint die originelle, von der Straf- und Zivilklägerin beschriebene Interaktion, wonach der Beschuldigte habe sehen wol- len, «wie gross ihr Loch sei», stimmig. Handelsübliche Gurken sind nämliche grös- ser als AG.________ (Land) Auberginen (vgl. hierzu auch die Beschreibung der Straf- und Zivilklägerin, pag. 730, Z. 4 ff.). Dass die Straf- und Zivilklägerin die Rei- henfolge der verwendeten Gemüsesorten nach der Erstbefragung durcheinander brachte (vgl. z.B. pag. 98, Z. 455), hat keine Bedeutung. Aus ihrer Perspektive stellte dies eine absolute Nebensächlichkeit dar. Der Beschuldigte konnte die Gurke der Straf- und Zivilklägerin teilweise und zunächst ungehindert vaginal einführen (pag. 39, Z. 348 ff.). Die Straf- und Zivilklä- gerin schrie auf, und sagte, dass es ihr wehtue, er sie nicht «plagen» und damit aufhören soll. Daraufhin befahl der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin, sich auf allen vieren vor ihm hinzuknien, weil er mit seinem Penis in sie eindringen wol- le. Stattdessen versuchte er ihr die Gurke anal einzuführen, was nur teilweise ge- lang. Die Straf- und Zivilklägerin bemerkte dies, schrie auf, zog die Gurke weg, be- schimpfte den Beschuldigten und verliess das Zimmer. Angesichts ihrer Reaktion auf das vorausgegangene vaginale Einführen der Gurke und ihrer Aussage, er sol- le aufhören (pag. 39, Z. 349), ist evident, dass sie sich dem Befehl des Beschuldig- ten nicht freiwillig fügte, sondern sich ihm aufgrund der sozialen Umstände nicht widersetzen konnte bzw. nach den Erfahrungen um den 22. Mai 2018 auf resolute Weigerung gar Gewaltanwendungen seinerseits befürchten musste. Sie verspürte in der Folge Schmerzen im Vaginal- und im Analbereich. Der Beschuldigte bezweckte in diesem Fall, anders als in der Anklageschrift ausge- führt, wohl nicht in erster Linie die Befriedigung seiner Lust. Vielmehr handelte er in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin durch die sexuellen Handlungen zu quälen und zu demütigen, um sie zum Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt zu bewe- gen, wie diese angab (pag. 42, Z. 470). Anhand der Aussagen des Beschuldigten ist klar, dass es im gemeinsamen Kulturkreis der beiden nicht ohne weiteres mög- lich ist, den ehelichen Familienhaushalt zu verlassen (pag. 110, Z. 83 ff.), bzw. es für den Ehegatten, der die Ehegemeinschaft auflöst, gesellschaftliche Ächtung nach sich ziehen kann. Wie sich aus den (späteren) Eingaben des Beschuldigten an den Migrationsdienst sowie seinen Kontakten mit der Polizeiwache in F.________ (Ort) und der Gemeinde ergibt, wollte er die Ehe mit der Straf- und Zi- vilklägerin nicht weiterführen (vgl. z.B. pag. 183). Es liegt somit auf der Hand, dass die Aussage der Straf- und Zivilklägerin zutreffen. Dazu passt, dass der Beschul- digte – anders als beim Vorfall um den 22. Mai 2018, bei dem er die Gewaltanwen- dung bis zur Ejakulation und zur Befriedigung seiner Lust aufrechterhielt – nach dem analen Einführen der Gurke und dem Schimpfen der Straf- und Zivilklägerin von ihr abliess. Er hatte aus seiner Sicht sein Ziel bereits erreicht. 18.3.3 Zum Vorfall um den 20. Juni 2018 Zu diesem Vorfall kann grundsätzlich auf die Erstaussagen der Straf- und Zivilklä- gerin verwiesen werden (pag. 40, Z. 362 ff.). Aufgrund ihrer Reaktion beim Vorfall um den 17. Juni 2018 war dem Beschuldigten erwiesenermassen klar, dass sie nicht mit dem Einführen von Gegenständen jedweder Art, geschweige denn Gemü- 39 sen, einverstanden war. Während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs führ- te der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin unbemerkt eine AG.________ (Land) Aubergine vaginal ein. Er wusste, dass sie die vaginale Penetration mit sei- nem Penis erwartete, aufgrund der Dunkelheit nicht sehen konnte, was er tat, und sich deshalb nicht gegen das Einführen würde wehren können. Die Straf- und Zivil- klägerin riss die Aubergine heraus, sobald sie bemerkt hatte, dass der Beschuldigte nicht mit seinem Penis eingedrungen war, sondern ihr erneut eine Aubergine ein- geführt hatte, weinte und beschimpfte den Beschuldigten, womit sie ihren Widerwil- len nicht nur betätigt, sondern auch geäussert hat. Wie bereits erwähnt erscheint der Kammer besonders die Gefühlslage der Straf- und Zivilklägerin sowie die be- schriebene Interaktion stimmig. Anfangs freute sie sich, dass der Beschuldigte wie- der einmal Geschlechtsverkehr mit ihr gewollt habe. Nachdem sie merkte, dass er sie wieder «verarscht» habe, sagte sie ihm, dass sie ihn eigentlich gern möge, fort- an aber keinen Sex mehr mit ihm wolle (pag. 40, Z. 374 ff.). Ebenso stimmig er- scheint, dass sie nach dem Vorfall um den 17. Juni 2018 ihre Wahrnehmungen schneller einordnen und sich gegen die unerwünschte sexuelle Handlung wehren konnte, sobald sie diese bemerkte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist er- stellt. 18.3.4 Zum Vorfall um den 5. Juli 2018 Zu diesem Vorfall kann grundsätzlich auf die Erstaussagen der Straf- und Zivilklä- gerin verwiesen (pag. 41, Z. 451 ff.). Besonders eindrücklich ist, wie bereits er- wähnt, die von der Straf- und Zivilklägerin stimmig beschriebene Wandlung ihrer Gefühlslage gegenüber dem Beschuldigten. Hatte sie sich vor dem Vorfall um den 20. Juni 2018 noch über Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gefreut, kün- digte sie ihm daraufhin an, dass sie nun keinen Sex mehr mit ihm wollte. Betreffend den Vorfall um den 5. Juli 2018 sagte sie sodann, sie habe grundsätzlich nicht mit- machen wollen und sei durch Androhungen unter Druck gesetzt worden (pag. 41, Z. 451 ff.). Für die Kammer ist evident, dass sie nur aufgrund einer Androhung des Beschuldigten verbunden mit ihrer sozialen Abhängigkeit zu Geschlechtsverkehr bereit war (pag. 41, Z. 452 ff.) und ihre Aussage, der Geschlechtsverkehr sei «im Einverständnis» gewesen sich nur darauf bezieht, dass keine körperliche Gewalt angewandt wurde. Da der Anklagesachverhalt jedoch von zunächst einvernehmli- chem Geschlechtsverkehr ausgeht (pag. 407), erübrigen sich weitere Ausführun- gen hierzu. Beim Geschlechtsverkehr holte der Beschuldigte erneut eine AG.________ (Land) Aubergine und führte diese der Straf- und Zivilklägerin vaginal ein. Bei diesem letz- ten Vorfall hatte sie gesehen, was er vorhatte, gab ihm verbal zu verstehen, dass sie dies nicht will (was ihm nach den vorherigen Vorfällen ohnehin klar gewesen sein musste), und wehrte sich mit den Händen. Es gelang dem Beschuldigten trotzdem, ihr die AG.________ (Land) Aubergine vaginal einzuführen. Er handelte in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin durch diese sexuelle Handlung zu demütigen und zu quälen, um sie zum Auszug zu bewegen. 40 19. Beweisergebnis und erstellte Sachverhalte Der Beschuldigte betrat um den 22. Mai 2018 um ca. 01:55 Uhr das gemeinsame Schlafzimmer und verlangte von der Straf- und Zivilklägerin, dass sie ihn oral be- friedigen solle. Die Straf- und Zivilklägerin weigerte sich. Der Beschuldigte packte sie an den Haaren, drückte ihren Kopf nach unten zu seinem Glied und fixierte sie dort, wodurch er sie zum Oralverkehr zwang. Diese Einwirkung hielt er bis zum Samenerguss aufrecht. Er zwang sie, diesen zu schlucken, obwohl sie ihm aus- drücklich sagte, dass sie dies ekle und sie es nicht tun wolle. Der Beschuldigte wusste aufgrund der Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin sowie ihrer körperlichen Gegenwehr, dass sie mit diesen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Er setzte sich mittels Körperkraft über ihren Willen hinweg und wusste, dass sie sich aufgrund ihrer unterschiedlichen körperlichen Konstituti- onen und der Tatsache, dass sie wegen der sozialen Umstände von ihm abhängig war, nicht ausreichend zur Wehr setzen würde bzw. auf Widerstand weitgehend verzichtet. Um den 17. Juni 2018 hatte der Beschuldigte im abgedunkelten Wohnzimmer ein- vernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin. Mitten im Akt stand er auf und holte eine AG.________ (Land) Aubergine aus dem Kühlschrank. Er begab sich zur auf dem Rücken liegenden, nach wie vor erregten Straf- und Zi- vilklägerin, küsste diese heftig auf den Mund und führte ihr unbemerkt und überra- schend die Aubergine vaginal ein, wobei für ihn klar sein musste, dass sie nicht damit einverstanden war. Die Straf- und Zivilklägerin bemerkte anhand eines Käl- tegefühls, dass der Beschuldigte nicht mit dem Penis in sie eingedrungen war, sondern ihr eine AG.________ (Land) Aubergine eingeführt hatte. Wie der Be- schuldigte anhand ihrer ausbleibenden Reaktion erkannte, war sie perplex und mit der Situation überfordert. Er wusste, dass sie sich in diesem Zustand nicht wehren würde, befahl ihr zu Warten, holte eine Gurke aus dem Kühlschrank und führte auch diese der Straf- und Zivilklägerin vaginal ein. Daraufhin schrie die Straf- und Zivilklägerin auf, und sagte, dass es ihr wehtue, er sie nicht «plagen» und damit aufhören soll. Daraufhin befahl der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin, sich auf allen vieren vor ihm hinzuknien, weil er mit seinem Penis in sie eindringen wol- le. Nachdem sie dies getan hatte, versuchte er ihr stattdessen die Gurke anal ein- zuführen, was nur teilweise gelang. Die Straf- und Zivilklägerin bemerkte dies, schrie auf, zog die Gurke weg, beschimpfte den Beschuldigten und verliess das Zimmer. Sie verspürte in der Folge Schmerzen im Vaginal- und im Analbereich. Der Beschuldigte wusste bei alledem, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mit dem vaginalen oder analen Einführen von Gegenständen jedweder Art einverstan- den war. Er wusste (vor dem vaginalen Einführen der AG.________ Aubergine), dass die Straf- und Zivilklägerin die vaginale Penetration mit seinem Glied erwarte- te und daher keinen Widerstand leisten würde. Er erkannte (vor dem vaginalen Ein- führen der Gurke), dass sie keinen Widerstand leisten konnte, weil sie perplex und mit der Situation überfordert war und ihn deshalb gewähren liess, obwohl sie nicht damit einverstanden war. Er wusste (vor dem analen Einführen der Gurke), dass sie keine sexuellen Handlungen mehr an sich vornehmen lassen wollte und sich seinem resoluten Befehl aufgrund ihrer sozialen Abhängigkeit von ihm sowie den 41 gemachten Erfahrungen nach dem ersten Vorfall um den 22. Mai 2018 in Befürch- tung eines erneuten sexuellen Übergriffs nicht widersetzen konnte. Er handelte in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin zum Verlassen des gemeinsamen Haus- halts zu bewegen. Um den 20. Juni 2018 hatte der Beschuldigte sich vor dem einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr erneut eine AG.________ (Land) Aubergine besorgt. Während dem Geschlechtsverkehr führte er diese der Straf- und Zivilklägerin unbemerkt va- ginal ein. Er machte sich dabei zunutze, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Dunkelheit nicht sehen konnte, was er machte, und sie sich in Erwartung der Penetration mit seinem Glied nicht dagegen zur Wehr setzen würde bzw. das Ein- führen bereits vollzogen war, als sie realisierte, was er tat. Der Beschuldigte wusste nach dem Vorfall um den 17. Juni 2018, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dieser sexuellen Handlung nicht einverstanden ist und sie sich im Sinne des Ausgeführten nicht wehren würde bzw. könnte. Er handelte in der Absicht, die Straf- und Zivilklä- gerin zum Verlassen des gemeinsamen Haushalts zu bewegen. Um den 5. Juli 2018 verlangte der Beschuldigte Geschlechtsverkehr von der Straf- und Zivilklägerin und drohte ihr auf ihre Weigerung an, dass sie nicht mehr bei ihm leben könne, wenn sie nicht mitmachte. Die Straf- und Zivilklägerin liess den Ge- schlechtsverkehr nach den gemachten Erfahrungen aus Angst vor einem weiteren sexuellen Übergriff sowie aufgrund ihrer sozialen Abhängigkeit über sich ergehen. Während des Geschlechtsverkehrs besorgte der Beschuldigte erneut eine AG.________ (Land) Aubergine und wollte diese der Straf- und Zivilklägerin vagi- nale einführen. Sie teilte ihm unmissverständlich mit, dass sie mit dem Einführen der Aubergine nicht einverstanden ist und setzte sich mit den Händen zur Wehr. Nachdem der Beschuldigte ihr gedroht hatte, er werde ansonsten zu seiner Freun- din gehen, gab sie ihren Widerstand auf und der Beschuldigte führte ihr die AG.________ (Land) Aubergine vaginal ein. Der Beschuldigte wusste aufgrund ihrer Widerworte, dass die Straf- und Zivilkläge- rin keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm wollte und mit dem erneuten vaginalen Einführen einer AG.________ Aubergine nicht einverstanden war. Er wusste, dass die Androhung, er gehe ansonsten zu seiner Freundin, verbunden mit der anfängli- chen Androhung, die Straf- und Zivilklägerin könne bei einer Weigerung nicht mehr bei ihm leben, sie aufgrund ihrer sozialen Abhängigkeit vom Beschuldigten sowie den Erfahrungen bei vergangenen sexuellen Übergriffen dazu bringen würde, ihren Widerstand aufzugeben. Er handelte in der Absicht, sie zum Auszug aus dem ge- meinsamen Haushalt zu bewegen. 42 III. Rechtliche Würdigung 20. Der Beschuldigte hat vor Bundesgericht die rechtliche Würdigung kritisiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). Das Bundesge- richt hat in seinem Urteil festgehalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht ver- letzt habe, wenn sie mit Bezug auf die Vorwürfe vom 22. Mai 2018, 17. Juni 2018 und 5. Juli 20018 den Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt erachtet habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.2). Auf die entsprechenden Erwägungen 3.2.1 bis 3.2.3 kann daher verwiesen und die Be- gründung aus der Urteilsbegründung zum Urteil vom 15. Dezember 2022 (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.2.1 bis 3.2.3; Sei- ten 33 ff. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 823 ff) übernommen wer- den. 21. Rechtliche Grundlagen 21.1 Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) Das Bundesgericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen in E. 3.1 des Ur- teils 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 eingehend dargelegt. Darauf wird vor- ab verwiesen (pag. 898 ff.). In Ergänzung und teilweiser Wiederholung kann Fol- gendes festgehalten werden: Nach Art. 189 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Person zur Duldung einer bei- schlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wi- derstand unfähig macht. Sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 189 StGB sind u.a. orale und anale Penetrationen, Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus, Reiben des Geschlechtsteils des Täters an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers, Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, Berührung der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), das länge- re oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung oder Zungenküsse (MAIER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zitiert als BSK StGB-Verfasser], N 11 zu Art. 187). Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassba- ren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer re- agieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Keine Rolle spielt es, ob das Opfer Widerstand leistet und dieser al- lenfalls gebrochen wird (BSK StGB-MAIER, N 20 zu Art. 189). Die Gewalt braucht nicht «schwer» zu sein (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N 5 zu Art. 189). Bereits ein Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen, in eine Telefonkabine drängen oder den Arm auf den Rücken drehen, kann unter Umständen als Gewalt definiert werden (BSK StGB-MAIER, N 22 zu Art. 189). Der Einsatz der überlegenen Kraft durch Festhal- 43 ten oder Einsetzen von Körpergewicht kann genügen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Insbesondere wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt und dem Opfer physisch überlegen ist, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (BSK StGB-MAIER, N 22a zu Art. 189 m.w.H.). Bei der Beurteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung sind auch Op- fergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Dabei ist etwa ausreichend, wenn der Täter aufgrund seines Vorgehens erkennen kann, dass das Opfer mit seinem Vorgehen nicht einverstanden ist bzw. es dem Täter klar ist, dass seine Handlungsweise nicht dem Willen des Opfers entspricht (BSK StGB-MAIER, N 23 ff. zu Art. 189). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefü- gig zu machen. Nicht notwendig ist insbesondere, dass sich das Opfer andauernd wehrt, da dies dem Opfer nicht zugemutet werden kann (BSK StGB-MAIER, N 22 zu Art. 189). Zwischen dem Nötigungsmittel (namentlich der Gewaltanwendung) und dem abgenötigten Verhalten (namentlich der Duldung 24 der sexuellen Handlung) muss Kausalität bestehen. Der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben (BSK StGB-MAIER, N 52 zu Art. 189). Beim «Unter-psychischen-Druck-Setzen» reicht die tatbestandsmässige Ausweg- losigkeit der Situation auch ohne dass der Täter eigentlich Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Um- ständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2). Es muss für die Er- füllung des Tatbestands durch den Täter folglich eine «tatsituative Zwangssituati- on» nachgewiesen werden (BGE 133 IV 49 E. 4; BGE 131 IV 107 E. 2.4). Das Op- fer muss die Tat dulden (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N 10 zu Art. 189). Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss Kausalität bestehen; der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben, ansonsten kommt nur Versuch in Betracht (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N 11 zu Art. 189). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter die Tat vorsätzlich begeht. Dabei genügt Eventualvorsatz. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf ge- nommen hat, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzuset- zen. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Hand- lung nicht einverstanden sein, und nach dem Einsatz eines Nötigungsmittels den- noch die sexuelle Handlung vornimmt, handelt tatbestandsmässig (BSK StGB- MAIER, N 54 zu Art. 189). 21.2 Schändung (Art. 191 StGB) Nach Art. 191 StGB wird bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Wider- stand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer bei- schlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Im Unter- 44 schied zur Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) führt der Täter bei der Schändung die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht selber herbei, sondern nutzt diesen vorbestehenden Zustand aus. Geschützt wird die sexuelle Freiheit von Personen, die ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (BSK StGB-MAIER, N 1 zu Art. 191). Widerstandsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zur Wehr zu setzen. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Wi- derstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähig- keit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2; vgl. auch BGE 119 IV 230 E. 3a). Nicht vorausgesetzt wird eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes. Es kann ausreichen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2). Diesbezüglich kann es jedoch zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen (BSK StGB-MAIER, N 6 zu Art. 191, m.w.H.). Subjektiv ist mindestens Eventualvor- satz erforderlich. Der Täter muss insbesondere in Kenntnis des Zustandes des Op- fers handeln, also dessen Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit wahrgenommen haben (BSK StGB-MAIER, N 16 zu Art. 191, m.w.H.). 22. Vorbringen der Parteien 22.1 Verteidigung Die Verteidigung macht oberinstanzlich geltend, mangelndes Einverständnis und Ausnützen des Überraschungsmoments reiche für eine sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB ebenso wenig aus, wie das Ausnützen vorbestehender Machtverhältnisse. Das erforderliche Nötigungsmittel, der Nötigungserfolg sowie der dazwischenliegende Kausalzusammenhang würden in der Anklageschrift nicht umschrieben. Auch eine Strafbarkeit nach dem Tatbestand der Schändung scheide aus, soweit die Anklageschrift die hierfür erforderlichen Tatbestandsmerkmale überhaupt ausreichend umschreibe. Dass die Straf- und Zivilklägerin die eingeführ- ten Gemüse jeweils herausgezogen und weggeworfen haben wolle, belege, dass sie zu Widerstand fähig gewesen wäre (zum Ganzen pag. 749). Im Neubeurteilungsverfahren hat sich die Verteidigung resp. der Beschuldigte zur rechtlichen Würdigung dahingehend geäussert als dass die Ausführungen der Ge- neralstaatsanwaltschaft und damit auch deren Verweis auf die Darlegung der recht- lichen Grundlagen und die Subsumtion der 2. Strafkammer vom 27. April 2023 vollumfänglich bestritten werden (pag. 1038). Eine darüberhinausgehende Ausein- andersetzung mit der rechtlichen Würdigung erfolgte nicht. 45 22.2 Generalstaatsanwaltschaft Gemäss der Generalstaatsanwaltschaft seien die Nötigungsmittel in Art. 189 Abs. 1 StGB nicht abschliessend aufgezählt. Auch eine Kombination mehrerer Tatmittel sei tauglich, eine tatsituative Zwangssituation zu schaffen. Vorliegend habe der Be- schuldigte der Straf- und Zivilklägerin unter anderem gedroht, sie müsse das Haus verlassen, wenn sie nicht tue, was er von ihr verlange, und sie sei finanziell und sozial von ihm abhängig gewesen. Beim ersten Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS ha- be der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin durch heftiges Küssen in ihrer Be- wegungsfreiheit eingeschränkt und an ihren Reaktionen feststellen müssen, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei. Bei den übrigen Hand- lungen habe er sie jeweils festgehalten und dadurch Gewalt angewendet. Eventua- liter sei im Sinne des Würdigungsvorbehalts von Schändung auszugehen, da die Straf- und Zivilklägerin jeweils nicht habe sehen können, was der Beschuldigte tue, und sich deshalb nicht wehren können (zum Ganzen pag. 753 f.). Im Neubeurteilungsverfahren verweist die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich rechtlicher Grundlagen und Subsumtion vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023 (pag. 1018). 22.3 Privatklägerschaft Namens der Straf- und Zivilklägerin wurde ausgeführt, ihre soziale Abhängigkeit vom Beschuldigten habe sich durch Befehle und Androhungen jeweils akzentuiert. Aufgrund des Machtgefälles in der Beziehung und des Überraschungsmoments sei der Tatbestand der sexuellen Nötigung in allen Fällen erfüllt (zum Ganzen pag. 756). Seitens der Privatklägerschaft erfolgte im Neubeurteilungsverfahren keine Äusse- rung hinsichtlich der rechtlichen Würdigung. 23. Subsumtion 23.1 Ziff. I.1.1. AKS (Sexuelle Nötigung) Der Beschuldigte ergriff die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren, drückte ihren Kopf zu seinem Glied und fixierte diesen dort, nachdem die Straf- und Zivilklägerin sich seiner Aufforderung, ihn oral zu befriedigen, verbal widersetzt hatte. Er wende- te dadurch Gewalt an, um die verlangte, seitens der Straf- und Zivilklägerin er- kennbar ungewollte sexuelle Handlung zu erzwingen, wodurch sich die vorbeste- henden Machtverhältnisse akzentuierten. Die Straf- und Zivilklägerin war aufgrund der sozialen Umstände vom Beschuldigten abhängig, verfügte über kein nennens- wertes Beziehungsnetz in der Schweiz und über keine eigenen finanziellen Mittel. Ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz war an die Beziehung zum Beschul- digten gekoppelt. Namentlich aus diesen Gründen hatte die Straf- und Zivilklägerin keine Möglichkeit, sich gegen den Beschuldigten (ausreichend) zur Wehr zu set- zen. Angesichts der Gewaltanwendung nach ihrer verbalen Weigerung musste sie zudem annehmen, bei weiterem Widerstand gegen den kräftigeren Beschuldigten, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. Das aufgewendete Ausmass an kör- perliche Gewalt war alleine, mindestens aber in Kombination mit den vorbestehen- den Machtverhältnissen, geeignet, die Straf- und Zivilklägerin gefügig zu machen. 46 Aus diesen Gründen befriedigte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten ge- gen ihren ausdrücklichen Willen oral und schluckte, wie von ihm verlangt, seinen Samenerguss. Der Beschuldigte wusste bei alledem, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Oral- verkehr ausüben wollte, sie aufgrund der sozialen Umstände von ihm abhängig sowie ihm körperlich unterlegen war und aus diesen Gründen keinen (ausreichen- den) Widerstand gegen seine Gewaltanwendung leisten können würde. Folglich sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung schuldig zu erklären. 23.2 Erster Vorfall gemäss Ziff. I.1.2 AKS (Schändung / sexuelle Nötigung) Das Beweisergebnis lässt sich zum Zweck der Subsumtion in drei Phasen unterteilt zusammenfassen: 1. Der Beschuldigte machte sich die Dunkelheit zunutze, um der unbekleideten, auf dem Rücken liegenden Straf- und Zivilklägerin, die ein vaginales Eindrin- gen mit dem Penis erwartete, überraschend, unbemerkt und gegen ihren Wil- len eine AG.________ (Land) Aubergine vaginal einzuführen; 2. Aufgrund ihrer ausbleibenden Reaktion erkannte der Beschuldigte, dass die Straf- und Zivilklägerin perplex und mit der Situation überfordert war und sich, auch aufgrund ihrer sozialen Abhängigkeit von ihm sowie der Gewalterfahrun- gen beim Vorfall um den 22. Mai 2018, nicht gegen ihn zur Wehr setzen und ungewollte sexuelle Handlungen über sich ergehen lassen würde. Folge des- sen forderte er sie zum Warten auf, holte eine Gurke aus dem Kühlschrank und führte auch diese der perplexen, unverändert auf dem Rücken liegenden Straf- und Zivilklägerin vaginal ein; 3. Der Beschuldigte befahl der Straf- und Zivilklägerin, vor ihm auf alle viere zu gehen, damit er mit seinem Penis vaginal in sie eindringen könnte. Stattdessen führte er der Straf- und Zivilklägerin, die sich aufgrund ihre sozialen Abhängig- keit seinem Befehl fügte, gegen ihren erkennbaren Willen die Gurke anal ein, was teilweise gelang. Die Phase 1 kann nach Ansicht der Kammer nicht unter den Tatbestand der sexu- ellen Nötigung subsumiert werden, weil die dafür sprechenden Umstände (der hef- tige Kuss und das sich-auf-sie-Legen) nicht in der Anklageschrift aufgeführt sind. Sie wäre jedoch im Sinne des Würdigungsvorbehalts grundsätzlich als Schändung i.S.v. Art. 191 StGB zu qualifizieren. Die Straf- und Zivilklägerin lag nackt auf dem Rücken und erwartete eine vaginale Penetration mit dem Penis des Beschuldigten. Aufgrund der Dunkelheit im Raum konnte sie nicht erkennen, was dieser genau tat und in den Händen hielt. Sie war aufgrund ihrer eingeschränkten visuellen Wahr- nehmung gegen jede anderweitige vaginale Penetration als diejenige, die sie er- wartete und billigte, vorübergehend gänzlich widerstandsunfähig. Widerstands- fähigkeit setzt naturgemäss voraus, dass das Opfer erkennen kann, dass eine un- gewollte sexuelle Handlung bevorsteht. Vorliegend konnte sich die Straf- und Zivil- klägerin jedoch gegen derartige, ungewollte sexuelle Handlungen erst dann zur Wehr setzen, wenn sie diese bemerkte, womit jedoch die sexuelle Handlung be- 47 reits vollzogen wäre. In Kenntnis darüber und im Wissen, dass die Straf- und Zivil- klägerin keine Penetration mit irgendwelchen Gegenständen, geschweige denn mit einer AG.________ Aubergine, wollte oder erwartete, führte der Beschuldigte ihr eine solche vaginal ein. Demnach wäre der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 191 StGB grundsätzlich erfüllt. Ein Schuldspruch wegen Schändung entfällt jedoch aufgrund der Subsumtion der folgenden beiden Phasen des einheitlichen Lebenssachverhalts. Ausführungen da- zu, ob der Anklagesachverhalt die für eine Verurteilung wegen Schändung nötigen Tatbestandsmerkmale ausreichend umschreibt, was die Verteidigung anzweifelt (vgl. pag. 721), erübrigen sich somit. Zu Beginn der Phase 2 hatte der Beschuldigte erkannt, dass seine vorausgehen- den Handlungen in der Phase 1 die Straf- und Zivilklägerin perplex gemacht sowie überfordert hatten. Verbunden mit seinem Befehl an sie zu warten, akzentuierte sich das vorbestehende Machtverhältnis zugunsten des Beschuldigten aufgrund der sozialen Abhängigkeit der Straf- und Zivilklägerin. Ihre Erfahrungen beim Vor- fall um den 22. Mai 2018 liessen sie zudem erahnen, dass eine resolute Weigerung oder körperlicher Widerstand ihrerseits aussichtslos wäre, ihre Existenz in der Schweiz bedrohen oder sie gar der Gefahr eines sexuellen Übergriffs aussetzen könnte. Die Kammer bejaht aus diesen Gründen das Nötigungsmittel des «unter- psychischen-Druck-Setzen». Die Nötigungshandlung war kausal zur Aufgabe des Widerstands. Der Beschuldigte erkannte, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund dieser Umstände keinen Widerstand leisten könnte, und wusste, dass sie nicht mit dem vaginalen Einführen einer Gurke einverstanden war. Der objektive und der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB sind in der Phase 2 erfüllt. Dasselbe gilt für die Phase 3. Der Beschuldigte befahl der Straf- und Zivilklägerin, nachdem diese ihm klar und deutlich mitgeteilt hatte, dass sie mit weiteren sexuel- len Handlungen nicht einverstanden war, auf die Knie zu gehen, damit er mit sei- nem Penis vaginal in sie eindringen könne. Die Straf- und Zivilklägerin wusste auch hier aufgrund ihrer Erfahrungen beim Vorfall um den 22. Mai 2018, dass Wider- stand keinen Zweck haben würde, und der Beschuldigte sie aufgrund der sozialen Umstände – sie hatte keine eigenen finanziellen Mittel, keine Möglichkeit vor ihm zu flüchten und wäre ohne den Beschuldigten in der Schweiz hilflos verloren gewe- sen – in seiner Gewalt hatte. Aus diesen Gründen und wie es der Beschuldigte er- wartet sowie gewollt hatte, gehorchte sie (zunächst) seinem Befehl und kniete sich in Erwartung eines vaginalen Eindringens mit seinem Penis vor ihm hin. Der Be- schuldigte wollte ihr stattdessen die Gurke anal einführen, was nur teilweise ge- lang, aber dennoch eine sexuelle Handlung i.S.v. Art. 189 StGB darstellt. Sie hätte auch das vaginale Eindringen mit dem Penis nur aufgrund ihrer beklemmenden Si- tuation und wegen des Befehls des Beschuldigten über sich ergehen lassen und wollte, wie dem Beschuldigten bewusst war, nicht, dass er ihr eine Gurke anal ein- führt. Dass die Straf- und Zivilklägerin sich danach erfolgreich widersetzte und der Beschuldigte von ihr abliess, ändert an der Erfüllung des Tatbestands nichts. Die Kammer geht, wie erwähnt, davon aus, dass der Beschuldigte bei diesem Vorfall wohl nicht in erster Linie die Befriedigung seiner Lust bezweckte, sondern die Straf- 48 und Zivilklägerin durch die sexuellen Handlungen quälen und demütigen wollte, was er nach seiner Vorstellung bereits erreicht hatte. Somit ist sowohl der Tatbestand der Schändung als auch derjenige der sexuellen Nötigung erfüllt, wobei der in Phase 1 des einheitlichen Lebenssachverhalts erfüllte Tatbestand der Schändung in der anschliessenden sexuellen Nötigung aufgeht. 23.3 Zweiter Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS (Neubeurteilung hinsichtlich Schän- dung / sexuelle Nötigung) 23.3.1 Vorbemerkungen zum Würdigungsvorbehalt und dem Anklagegrundsatz Die Kammer behielt sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die in Ziff. I.1.2. AKS zur Anklage gebrachten Sachverhalte auch unter dem Art. 191 StGB auf ihre Strafbarkeit zu prüfen. Seitens der Verteidigung wurde ein- gewandt, der Anklagesachverhalt umfasse nicht sämtliche, für die Prüfung unter Art. 191 StGB erforderlichen Tatbestandsmerkmale. Eine Verurteilung würde somit den Anklagegrundsatz verletzen (zum Ganzen pag. 721, pag. 862 ff.). Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts- verfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 IV 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdi- gung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2020 vom 17. November 2021 E. 2.3; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift hat alle drei Sachverhalte (Vorfälle vom 17. Juni 2018, 20. Juni 2018 und 5. Juli 2018) unter der gleichen Ziffer 1.2 erfasst (pag. 407). Für die Kammer war und ist daher klar, dass der Würdigungsvorbehalt den gesamten unter Ziffer 1.2 der Anklageschrift aufgeführten Sachverhaltskomplex erfasste. Dies er- geht auch aus den mündlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend Vorbehalt anderer rechtlicher Würdigung, wo von Übergriffen und nicht etwa von einem Übergriff ge- sprochen wurde (pag. 721). Da das Bundesgericht aber verbindlich festgestellt hat, dass eine Verurteilung we- gen Schändung wegfalle, erübrigt sich eine Prüfung unter diesem Titel (Urteil des 49 Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.2.1). Damit verbleibt der Kammer im Neubeurteilungsverfahren nur noch die Prüfung des entsprechen- den Vorfalls unter dem Titel einer sexuellen Nötigung. Hierzu wurde in der Urteils- begründung zum Urteil vom 15. Dezember 2022 bereits festgehalten, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt und der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 20. Juni 2018, freizusprechen sei (S. 39 f. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung, pag 829 f). 23.3.2 Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin konnte auch in diesem Fall aufgrund der Dunkelheit im Raum nicht sehen, was der Beschuldigte tat und in den Händen hielt, und war in- soweit in ihrer visuellen Wahrnehmung eingeschränkt. Sie war ferner unbekleidet, lag auf dem Rücken und war gegenüber dem Beschuldigten exponiert. Im (ver- meintlichen) gegenseitigen Einvernehmen zum Geschlechtsverkehr erwartete sie, dass der Beschuldigte sie mit seinem Penis vaginal penetriert. Stattdessen machte er sich die Einschränkung ihrer visuellen Wahrnehmung sowie ihre Blösse als vor- übergehenden physischen Schwächezustand zunutze, um an der Straf- und Zivil- klägerin unvermittelt und überraschend eine sexuelle Handlung vorzunehmen, von der er (nach dem Vorfall um den 17. Juni 2018) wusste, dass sie diese nicht wollte. Sie war aufgrund der Dunkelheit und ihrer Exponiertheit derart eingeschränkt, dass sie jede anderweitige vaginale Penetration oder sonstige unvermittelte sexuelle Handlung als diejenige, die sie erwartete und billigte, nicht rechtzeitig wahrnehmen und einordnen konnte. Somit konnte sie keinen Widerstandswillen bilden und – als direkte Folge davon – diesen nicht rechtzeitig betätigen. Sie war in diesem Sinn vorübergehend gänzlich widerstandsunfähig (Urteil 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.5 und 3). Gegen das ungewollte und komplett unerwartete vaginale Ein- führen der AG.________ Aubergine konnte sie sich erst zur Wehr setzen, als sie diese bemerkte, also in einem Zeitpunkt, in dem die ungewollte sexuelle Handlung bereits vollzogen war (BGE 133 IV 49 E. 7.3 f. mit Hinweisen). Der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Dunkelheit nicht sehen konnte, was er tat, sie mit dem Einführen einer AG.________ Aubergi- ne nicht einverstanden war, er diese seiner unbekleideten Partnerin unbemerkt und überraschend vaginal einführen konnte und erst mit Widerstand zu rechnen hatte, wenn sie dies bemerkte, wodurch die sexuelle Handlung bereits vollzogen wäre. Das Vorgaukeln einer Absicht zum Beischlaf im Sinne einer Täuschung durch den Beschuldigten weist allerdings nicht die für eine Nötigungshandlung erforderliche Erheblichkeit auf, sodass der Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt ist (BGE 133 IV 49 E. 6.2). Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, freizusprechen. 23.4 Dritter Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS (sexuelle Nötigung) Da im Anklagesachverhalt davon ausgegangen wird, die Straf- und Zivilklägerin habe einvernehmlich mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt, wird nicht weiter auf den Beischlaf bzw. die vaginale Penetration mit dem Penis des Beschul- digten eingegangen. 50 Während des Geschlechtsverkehrs holte der Beschuldigte erneut eine AG.________ (Land) Aubergine hervor in der Absicht, diese der Straf- und Zivilklä- gerin vaginal einzuführen. Diese bemerkte das Vorhaben des Beschuldigten und gab ihm verbal unmissverständlich zu verstehen, dass sie dies nicht will, und ver- suchte mit den Händen, das Einführen der Aubergine zu verhindern. Wegen der vorausgegangenen Androhung des Beschuldigten, wenn sie beim Geschlechtsver- kehr nicht mitmache, könne sie nicht weiter bei ihm leben (pag. 41, Z. 453 ff.), in Kombination mit ihrer allgemeinen Abhängigkeit vom Beschuldigten aufgrund der sozialen Umstände sowie ihrer unterlegenen körperlichen Konstitution verbunden mit ihren vorherigen Erfahrungen, insbesondere diejenigen betreffend den Vorfall um den 22. Mai 2018, verzichtete sie auf weiteren Widerstand und liess die aus- drücklich ungewollte sexuelle Handlung über sich ergehen. Der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mit Einführen der Aubergine einverstanden war und sich aufgrund der vorgenannten Umstände so- wie seiner ausgestossenen Androhung nicht (ausreichend) gegen ihn zur Wehr setzen könnte. Er wollte, dass sie keinen Widerstand leistet und die sexuelle Hand- lung über sich ergehen lässt. Er handelte direktvorsätzlich. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB sind mithin erfüllt. Der Beschuldig- te wird der sexuellen Nötigung schuldig erklärt. IV. Strafzumessung Vor Bundesgericht wurde die Strafzumessung nicht gerügt. Im Neubeurteilungsver- fahren verweist die Generalstaatsanwaltschaft für die Strafzumessung auf die Er- wägungen der 2. Strafkammer in der Urteilsbegründung vom 27. April 2023 (pag. 1018 mit Verweis auf S. 41 ff. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 562). Die Verteidigung bestritt die Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft, liess sich zur Strafzumessung jedoch nicht weitergehend verlauten (pag. 1038 ff.). Seitens der Straf- und Zivilklägerin erfolgten keine Äusserungen zur Strafzumessung. Die Kammer hat für die beiden Schuldsprüche für die Vorfälle vom 22. Mai 2018 und 17. Juni 2018 eine Freiheitsstrafe ausgefällt. Da diese Schuldsprüche im Neu- beurteilungsverfahren nicht tangiert sind, ändert sich vorliegend nichts und die ent- sprechenden Erwägungen behalten ihre Gültigkeit. Betreffend den Vorfall vom 5. Juli 2018 ist eine Geldstrafe auszusprechen. Auch hier gibt es für die Kammer keine Gründe, von der Strafzumessung im Urteil vom 15. Dezember 2022 betreffend den im Neubeurteilungsverfahren zu bestätigenden Schuldspruch abzuweichen, zumal auch nichts Gegenteiliges vom Beschuldigten geltend gemacht wird. Die entsprechenden Erwägungen der Urteilsbegründung vom 27. April 2023 sind daher zu übernehmen. 24. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz zu den rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung verwiesen (Ziff. V.A. des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 630 f.). 51 25. Vorbemerkungen zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und zum Verschlechterungsverbot Die Staatsanwaltschaft ist der Durchsetzung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Sie kann ein Rechtsmittel zugunsten wie auch zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Insofern liegt bei der Staatsanwaltschaft immer eine Beschwer vor, wenn der Verdacht besteht, ein Entscheid verletze materielles oder formelles Strafrecht. Sie kann also im Rechtsmittelverfahren z.B. Freispruch statt Schuldspruch (oder umgekehrt) oder eine mildere resp. strengere Bestrafung beantragen. Dabei ist sie nicht an die vor erster Instanz vertretenen Standpunkte oder Anträge gebunden, und die Rechtsmittelinstanz kann das angefochtene Urteil insoweit ohne Bindung an die Rechtsmittelanträge abändern (vgl. u.a. LIEBER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 381 StPO). Die Staatsanwaltschaft bzw. die Generalstaatsanwaltschaft darf grundsätzlich An- schlussberufung erheben, ohne ein spezielles Rechtsschutzinteresse begründen zu müssen (Art. 381 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 505 = Pra 111 [2022] Nr. 55 E. 4.4.1). In BGE 147 IV 505 hob das Bundesgericht das Recht zur Anschlussberu- fung nicht auf, sondern schränkte es lediglich insofern ein, als dass eine solche nicht einzig und ausschliesslich den Zweck verfolgen darf, den Beschuldigten unter Druck zu setzen, damit er seine Berufung zurückzieht. Diese Fälle beschränken sich auf offenkundig treuwidriges resp. missbräuchliches Verhalten der Anschluss- berufungsführerin. Vorliegend ist ein solches Verhalten nicht zu erkennen: Zwar hat die Vorinstanz dem Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Strafmass in Bezug auf die Freiheitsstrafe vollumfänglich entsprochen (Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von 12 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probe- zeit von 2 Jahren; die in erster Instanz beantragte, nicht ausgesprochene Geldstra- fe bezog sich auf den nunmehr rechtskräftigen Freispruch wegen Drohung [vgl. pag. 536]). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betrifft nebst der Strafzumessung aber auch die Freisprüche von den Anschuldigungen wegen se- xueller Nötigung gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 558; pag. 769 f.). Sie gelangt mithin aufgrund der beantragten Schuldsprüche wegen mehreren Verbrechen, und damit aus sachlichen Gründen, zu einer höheren Strafe als die Staatsanwaltschaft in erster Instanz. Ferner fällt bei der Strafzumessung der Generalstaatsanwaltschaft in oberer Instanz ins Gewicht, dass die Staatsanwalt- schaft in erster Instanz anlässlich ihres Parteivortrags fälschlicherweise von einer Ausnahmesituation ausging, die eine gesamthafte Würdigung erlaube (vgl. pag. 536), was nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Ausnah- men von der konkreten Methode bei der Strafzumessung sind bei Sexualdelikten nur dann zulässig, wenn diese sich zahlenmässig nicht bestimmen lassen und es qualitativ immer um dieselbe Handlung im Rahmen derselben Täter-Opfer- Konstellation geht – beispielsweise im Rahmen einer Paarbeziehung –, sodass sie Züge eines Dauerdelikts aufweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_342/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3). Es muss der Generalstaatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation möglich sein, die Strafzumessung der Staatsanwaltschaft in erster Instanz berichtigen zu lassen und nebst den zusätzlichen Schuldsprüchen auch eine höhere Strafe zu be- 52 antragen. Ein offenkundig treuwidriges resp. missbräuchliches Verhalten der An- schlussberufungsführerin ist somit nicht erkennbar. Insbesondere beantragt die Generalstaatsanwaltschaft kein die Kompetenz der Vorinstanz als Einzelgericht übersteigendes Strafmass (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. a Einführungsgesetz zur Zivil- prozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO). Somit liegt keine mit der BGE 147 IV 505 vergleichbare Konstellation vor. Gründe, auf die Anschlussberufung nicht ein- zutreten bzw. die Rechtsmittellegitimation der Generalstaatsanwaltschaft einzu- schränken, sind nicht ersichtlich. Die Kammer ist daher auch betreffend die Straf- zumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. 26. Wahl der Strafarten, Methodik und Strafrahmen Der Richter bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Ver- schulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichts- winkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17). Betreffend die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung, begangen um den 22. Mai 2018 sowie um den 17. Juni 2018, ist einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, dem Verschulden gerecht zu werden und das begangen Unrecht abzugelten. Die Strafen für die Nötigung zur Duldung beischlafähnlicher Handlungen gemäss Art. 189 StGB, wozu unter anderem das orale Eindringen mit dem Penis zählt, dür- fen nicht wesentlich niedriger sein, als die Strafe, die bei einer Vergewaltigung nach Art. 190 StGB mit vergleichbaren Umständen ausgefällt würde (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Betreffend den Vorfall um den 22. Mai 2018 ist somit grundsätzlich die Mindeststrafandrohung von 12 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Art. 190 StGB zu beachten, sodass mangels Strafmilderungsgründe zwingend auf eine Freiheitsstra- fe zu erkennen ist. Beim Vorfall um den 17. Juni 2018 wurde die Straf- und Zivilklä- gerin drei Mal gegen ihren Willen mit einem Gemüse vaginal bzw. anal penetriert, was hinsichtlich des Verschuldens nur unwesentlich vom Vorfall um den 22. Mai 2018 abweicht. Beide Schuldsprüche sind mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionie- ren. Eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen würde dem Verschulden des Beschuldigten nicht ansatzweise gerecht. Für diese beiden Schuldsprüche ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Strafrahmen der Freiheitsstrafe reicht von 3 Tagen bis zu 10 Jahren (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 189 Abs. 1 StGB). Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens sind nicht ersichtlich. Der Vorfall um den 22. Mai 2018 stellt aufgrund der Gewaltanwendung und der Art der erzwungenen sexuellen Handlung die schwerste Straftat dar, anhand welcher die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Der weitere Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, begangen um den 5. Juli 2018, wird demgegenüber mit einer Geldstrafe geahndet. Beim Beschuldigten ist grundsätzlich nicht von einer besonderen Rückfallgefahr auszugehen. Nach der Überzeugung der Kammer handelte er in erster Linie in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin zum Auszug aus der ehelichen Gemeinschaft zu bewegen. Mit ande- 53 ren Worten dürfte nicht entscheidend gewesen sein, was er tat, sondern gegen wen sich die Tat richtete. Die Konstellation erscheint derart spezifisch, dass sie sich kaum zu wiederholen droht. Das Verschulden erscheint zudem bei diesem Schuldspruch leichter als bei den übrigen Vorfällen. Der Strafrahmen der Geldstrafe reicht von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gründe für ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen nicht vor, ein Überschreiten ist nicht zulässig (Art. 49 Abs. 1 in fine i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). 27. Strafzumessung zur Freiheitsstrafe 27.1 Einsatzstrafe (Ziff. I.1.1. AKS) 27.1.1 Objektive Tatschwere Art. 189 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, konkret die Mög- lichkeit, Beziehungen und sexuelle Kontakte frei, eigenverantwortlich und ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB-MAIER, N 1 zu Art. 189). Die sexuelle Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin wurde durch den er- zwungenen, ungeschützten Oralverkehr samt Schlucken des Samenergusses massiv verletzt. Die Straf- und Zivilklägerin leidet seither unter einer komplexen Traumafolgestörung mit vermischter Angst- und depressiver Stimmung (pag. 518), was jedoch nicht ausschliesslich auf diesen Vorfall zurückzuführen sein dürfte. Physische Folgen sind nicht vermerkt. Der von der Straf- und Zivilklägerin ange- führte Hautausschlag im Gesicht steht wohl nicht in direktem Zusammenhang zum hier behandelten Vorfall (pag. 37, Z. 237 ff.). Der sexuelle Übergriff ereignete sich im Rahmen der ehelichen Beziehung und in der gemeinsamen Familienwohnung, mithin dem damals einzigen Zufluchtsort der Straf- und Zivilklägerin in der Schweiz. Nebst ihrer erkennbaren Abhängigkeit vom Beschuldigten aufgrund der sozialen Umstände führte auch die physische Gewalt- anwendung in nicht unerheblichem Ausmass zum Überwinden des vorhandenen Widerstands. Das Handeln des Beschuldigten ist verwerflich. Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen und wegen der vergleichsweise milden physischen Gewalteinwirkung als leicht einzustufen. Die vorliegende beischlafähnliche Handlung ist in der Gesamtheit der objektiven Tatschwere durchaus mit einer Vergewaltigung nach Art. 190 StGB zu vergleichen. Ein unter der dortigen Mindeststrafandrohung gemäss Art. 190 StGB liegendes Strafmass wäre zu tief. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten. 27.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Er handelte aus egoistischer Motivation zur Befriedigung seiner Lust, was bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität deliktstypisch ist. Die Möglichkeit zur Vermeidung des Delikts war uneingeschränkt erhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 54 27.1.3 Fazit zur Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe beträgt 12 Monate Freiheitsstrafe. 27.2 Asperation zur Freiheitsstrafe (Erster Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS) 27.2.1 Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Straf- und Zivilklägerin drei Mal gegen ihren Willen penetriert wurde, davon zweimal vaginal und einmal anal. Sie wollte im Rahmen des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs körperliche Nähe und Intimität zulassen und wurde unerwartet mit einer aus ihrer Sicht abson- derlichen Sexualpraktik konfrontiert (vgl. auch pag. 70, Z. 820 f.). Das dem Be- schuldigten entgegengebrachte Vertrauen wurde von diesem erheblich miss- braucht. Der Vorfall verursachte bei der Straf- und Zivilklägerin physische Schmer- zen im Genitalbereich. Darüber hinaus kann auf die psychischen Folgen der Vorfäl- le verwiesen werden, auf die bereits hingewiesen wurde (E. 27.1.1 oben). Weiter- gehende physische Folgen sind mangels Gewalteinwirkungen nicht vorhanden, was die Auswirkungen der Rechtsgutsverletzung leicht relativiert. Auch dieser Vorfall ereignete sich im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens in der gemeinsamen Familienwohnung. Der Beschuldigte machte sich zunächst das Überraschungsmoment und anschliessend die soziale Abhängigkeit der Straf- und Zivilklägerin zunutze, um sie seinen Befehlen gefügig zu machen. Die Verwerflich- keit des Handelns ist verglichen mit anderen Fällen sexueller Nötigung durch- schnittlich. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. 27.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Sein Wille war darauf gerichtet, die Straf- und Zivilklägerin zu quälen und dadurch zum Aus- zug aus der Familienwohnung sowie zur Auflösung der Ehegemeinschaft zu bewe- gen (vgl. hierzu der Beschuldigte, pag. 110, Z. 83 ff.). Der Grund dafür liegt darin, dass im gemeinsamen Kulturkreis der Parteien derjenige Ehegatte, der die eheli- che Gemeinschaft auflöst, gesellschaftlicher Ächtung ausgesetzt werden kann, und der Beschuldigte dies nicht auf sich nehmen wollte. Dass er in dieser Absicht ein Sexualdelikt zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau verübte und ihre sexuelle In- tegrität somit als weniger wichtig einstufte als seine Reputation, ist als niederträch- tig zu bezeichnen. Das Ziel seines Handelns erscheint leicht schwerwiegender als «nur» die deliktstypische Befriedigung der eigenen Lust. Der Beschuldigte befand sich sodann nicht in einer besonderen Zwangssituation. Er lebt seit 1990 in der Schweiz (pag. 704, Z. 62) und es kann davon ausgegangen werden, dass er sich in der Zwischenzeit von gewissen kulturellen Zwängen und Gepflogenheiten seines Herkunftslands gelöst hat. Dennoch sieht die Kammer von einer Erhöhung der Freiheitsstrafe (knapp) ab und wertet die subjektive Tatschwere als neutral. 55 27.2.3 Fazit und Zwischenresultat zur Freiheitsstrafe Für diesen Vorfall ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen. Diese wer- den im Umfang von ⅔ asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 28. Strafzumessung zur Geldstrafe (Dritter Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS) 28.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte führte der Straf- und Zivilklägerin auch in diesem Fall eine AG.________ (Land) Aubergine vaginal ein. Die Straf- und Zivilklägerin trug keine physischen Verletzungen davon. Die psychischen Folgen des Vorfalls überschnei- den sich mit denjenigen der weiteren Vorfälle (vgl. E. 27.1.1 oben). Zum Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts, insbesondere betreffend das Ein- führen von Gemüse, wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen (E. 27.2.1). Der Beschuldigte machte sich in diesem Fall die erhebliche soziale Abhängigkeit der Straf- und Zivilklägerin zunutze und drohte ihr an, dass sie nicht mehr bei ihm leben könne, wenn sie beim Geschlechtsverkehr nicht mitmache bzw. ihn nicht ge- währen lasse. Für die Straf- und Zivilklägerin, die sich in einem fremden Land be- fand, kaum Geld hatte sowie über kein nennenswertes soziales Beziehungsnetz verfügte, bewirkte dies eine erhebliche Zwangssituation. Die Verwerflichkeit des Handelns ist verglichen mit anderen Fällen sexueller Nötigung unterdurchschnitt- lich. Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen als eher gering einzustufen. Angemessen erscheint der Kammer eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen. 28.1.1 Subjektive Tatschwere Auch in diesem Fall handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Sein Handeln war darauf ausgerichtet, die Straf- und Zivilklägerin zu quälen und zum Auszug zu bewegen (vgl. E. 27.2.2), was auch in diesem Fall nicht verschuldenserhöhend eingestuft wird. Die Möglichkeit zur Vermeidung der Tat war uneingeschränkt gegeben. Die subjektive Tatschwere ist als neutral zu bewerten. 28.1.2 Fazit Zusammenfassend erscheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als ange- messen. 29. Täterkomponenten Zu den Täterkomponenten hielt die Vorinstanz zutreffend fest (Ziff. V.4. des erstin- stanzlichen Urteilsmotivs; pag. 632 f.): Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse wird grundsätzlich auf seinen Strafregis- terauszug (pag. 489), das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 204 f.) und auf die 56 Angaben des Beschuldigten in der Voruntersuchung (pag. 109 f.) sowie anlässlich der Hauptverhand- lung verwiesen (pag. 533 f.). A.________ ist in AH.________ (Ort), Y.________ (Land) geboren und aufgewachsen. Er hat einen Bruder in AI.________ (Ort) und eine Schwester, welche in T.________(Staat) wohnt. Er absolvierte die erste bis zehnte Klasse der Grundschule sowie die Vorstufe zur Universität in Y.________ (Land). Danach studierte er ein Jahr lang, musste dann aber das Studium aufgrund der Situation im Lande abbrechen. Als Asylsuchender kam er 1990 in die Schweiz und lebt seit seiner Ankunft grösstenteils in F.________ (Ort). Aus seiner ersten Ehe gingen zwei Kinder hervor, wobei der Sohn bei ihm und die Tochter bei seiner Exfrau lebt (pag. 110, al. 51 ff.). Er ist einzig wegen Nichtabgabe von Ausweis- und / oder Kontrollschildern vorbestraft (pag. 489). Er macht geltend, dass ihn die Vorwürfe stark be- lasten würden, vor allem psychisch (pag. 110, al. 70 f.). Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten von A.________ nach der Tat und im Strafverfahren war korrekt und anständig. Er ist jedoch nicht geständig und zeigt weder Reue noch Einsicht. Dies ist sein gutes Recht, kann aber folg- lich auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit von A.________ ist als durchschnittlich zu qualifizieren. Fazit Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu werten, weshalb sich am Strafmass, das bei den Tat- komponenten ermittelt wurde, nichts ändert. Seit der Berufungsverhandlung am 14. Dezember 2022 hat sich an diesen Aus- führungen nichts Wesentliches geändert (vgl. den Leumundsbericht samt Erhe- bungsformular wirtschaftliche Verhältnisse [pag. 703 ff., pag. 973 f.] sowie die Be- fragung zur Person an der oberinstanzlichen Einvernahme [pag. 733 ff.]). Im Er- gebnis wertet die Kammer die Täterkomponenten neutral. 30. Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbeding- te Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. In diesem Fall bestimmt das Gericht dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine einschlägigen Vorstrafen auf. Er wurde einzig am 11. Juli 2018 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt (pag. 991). Wie bereits er- wähnt (E. 26 oben), sind die vorliegenden Straftaten auf Umstände zurückzuführen, deren Wiederauftreten unwahrscheinlich erscheint. Unbedingte Strafen sind des- halb nicht erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Der bedingte Vollzug wird für beide Strafen gewährt und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren festgesetzt. Von einer Verbindungsbusse wird Umgang genommen (Art. 42 Abs. 4 StGB). 57 31. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte machte an der oberinstanzlichen Einvernahme sowie an der Be- fragung zur Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben zu seinem mo- natlichen Einkommen (pag. 734; pag. 706); zudem liegen Lohnabrechnungen eines seiner Arbeitgeber aus dem Jahr 2018 vor, die sich mit seinen Angaben decken (pag. 276 ff.). Im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens wurde ein Leumunds- und Informationsbericht eingeholt und der Beschuldigte erneut zu seinen finanziel- len Verhältnissen befragt, wobei dieser keine Aussagen machte (pag. 973 f.). Dem Gericht liegen die Kontoauszüge der Inkassostelle der Steuerverwaltung des Kan- tons Bern bezüglich Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern für die Jah- re 2019 bis 2023 vor (pag. 980 ff.). Als Labormitarbeiter verfügt der Beschuldigte demnach einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn über ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'900.00. Im Nebenerwerb verdient er, davon aus- gehend, dass er diesen 11 Monate pro Jahr ausübt, überdies rund CHF 1'100.00 (netto) pro Monat. Total ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 6'000.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% sowie ei- nes Unterstützungsabzugs von 15% für den mit dem Beschuldigten in Familienge- meinschaft zusammenwohnenden Sohn resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 120.00. Zugunsten der beiden Exfrauen des Beschuldigten bestehen keine Unterhaltspflichten (vgl. pag. 734, Z. 2). Die Tochter des Beschuldigten, die bei seiner Exfrau aus erster Ehe lebt, ist nicht auf Unterstützung angewiesen (pag. 738, Z. 39 f.). Die Schulden von rund CHF 30'000.00 wegen nicht bezahlter Krankenkassenprämien rechtfertigen keinen Abzug (pag. 707; pag. 713 ff.; pag. 975 ff.). 32. Fazit und konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 120.00, ausmachend CHF 18'000.00, verurteilt. Der Vollzug beider Strafen wird aufgeschoben und die Probezeiten auf 2 Jahre festgesetzt. V. Zivilpunkt Im Neubeurteilungsverfahren verlangt die Verteidigung eine Abweisung der Scha- denersatzforderungen der Privatklägerin sowie die Aufhebung der dem Beschuldig- ten auferlegten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungspflichten (pag. 1004). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin haben sich nicht zum Zivilpunkt vernehmen lassen. Das Bundesgericht musste sich in seinem Ent- scheid nicht zum Zivilpunkt äussern. Aus Sicht der Kammer ist an den zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung nichts zu beanstanden. 58 Zum Zivilpunkt wurden zudem in oberer Instanz keine konkreten Ausführungen gemacht (vgl. pag. 749). Somit wird integral auf die korrekten Ausführungen der ersten Instanz verwiesen (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 634). Im Ergebnis wird der Beschuldigte in Anwendung von Art. 41 OR verurteilt zur Be- zahlung von Schadenersatz von CHF 3'306.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. November 2018 sowie von CHF 4'423.30 zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. März 2019, beides an die Zivilklägerin, vertreten durch die E.________, Abtei- lung Opferhilfe. Der Beschuldigte wird ferner in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. Mai 2018, verurteilt. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfah- renskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 33. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz ein neues Urteil, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, soweit sie verur- teilt wird. Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 15'022.30. Diese auferlegte sie zu 1/6 (Verfahrenseinstellungen) sowie zu 1/2 (erstinstanzliche Freisprüche) dem Kanton Bern. Die verbleibenden 1/3 der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5'007.40, auferlegte die Vorin- stanz zufolge Schuldspruchs dem Beschuldigten. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist mit Blick auf Art. 22 Bst. a i.V.m. Art. 15 Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) nicht zu beanstanden. Infolge oberinstanzlicher Schuld- und Freisprüche werden dem Beschuldigten je- doch nunmehr 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10'014.85, zur Bezahlung auferlegt. Die auf die rechtskräftigen Verfahrens- einstellungen (1/6) sowie den rechtskräftigen Freispruch von der Anschuldigung der Drohung als auch auf den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung (1/6), angeblich begangen am 20. Juni 2018, entfallenden erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 5’007.45 (1/3 [1/6 +1/6] der Verfahrenskosten) trägt der Kanton Bern 34. Oberinstanzliche Verfahrenskosten und Verfahrenskosten im Neubeurtei- lungsverfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese auch über die Verfahrenskosten des Neu- beurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des 59 Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Be- rufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatori- schen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfol- gend zitiert als BSK StPO-Verfasser], N. 34 zu Art. 428). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten An- träge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 3'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], pag. 778). Das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilungs- verfahren) war weniger aufwändig, weshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches vom Bundesgericht auf- grund des Schuldspruchs wegen Schändung aufgehoben wurde, sind entspre- chend dem Prozessausgang im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2’625.00, vom Beschuldigten und von 1/4, ausmachend CHF 875.00, vom Kanton Bern zu tragen. Beim zweiten oberinstanzlichen Verfahren (Neubeurteilungsverfahren) obsiegt der Beschuldigte nur hinsichtlich des beantragten Freispruchs gemäss Ziff. 1.2, zweiter Sachverhaltsabschnitt, der AKS. In allen anderen Punkten (Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, begangen am 22. Mai 2018, 17. Juni 2018 und 5. Juli 2018; Abweisung der Schadenersatz und Genutgtuungsforderungen; Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern) unterliegt der Beschuldigte. Entsprechend dem Prozessausgang rechtfertigt es sich, die Kosten zu 3/4 dem Beschuldigten und zu 1/4 dem Kanton Bern aufzuerlegen. Dementsprechend hat der Beschuldigte CHF 1'500.00 und der Kanton Bern CHF 500.00 zu tragen. 35. Amtliche Entschädigungen Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die be- schuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine an- gemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Ent- schädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. 60 Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehr- wertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Generalstaats- anwaltschaft hat in Ziff. 1.1 der Weisung betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte in der Fassung vom 5. Juli 2022 festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Aufwands in der Regel die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraussetzt. Der der Staatsanwaltschaft mitgeteilte, tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa- che, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Ak- tenumfangs für eine wirksame Ausübung des Mandats benötigt. Die Bedeutung der Sache für die amtlich vertretene Partei ist nach objektivem Aufwand zu gewichten (vgl. ebenso Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforde- rungsrecht vom 21. Januar 2022). Im Neubeurteilungsverfahren obsiegt der Beschuldigte im Umfang von 1/4, wes- halb ihm der Kanton Bern für seine Aufwendungen eine angemessene Entschädi- gung auszurichten hat (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). 35.1 Amtliche Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren Die Bestimmung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Fürsprecherin D.________ in erster Instanz geben zu keinen Bemerkungen Anlass und werden mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorin- stanz bestätigt (vgl. Ziff. VIII.B. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 640 f.). Die amtliche Entschädigung des vormaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechts- anwalt H.________, wurde mit begründeter Verfügung der Vorinstanz vom 15. Fe- bruar 2021 bereits rechtskräftig bestimmt (pag. 470 ff.). Der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern sämtliche amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der entsprechende Betrag ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv. Die Straf- und Zivilklägerin trifft keine Erstattungspflicht (Art. 30 OHG). 35.2 Amtliche Entschädigungen im ersten oberinstanzlichen Verfahren 35.2.1 Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 13. Dezember 2022 für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 8'301.00 geltend (pag. 766 ff.). Der zeitliche Aufwand beläuft sich gemäss der Honorarnote auf total 36.69 Stunden. Der Kammer erscheint die Begleitung des Beschuldigten zur Erstellung des Leu- mundsbericht nicht als gebotener Aufwand (vgl. Positionen vom 22. November 2022). Somit wird der Zeitaufwand um 1 Stunde gekürzt und der Reisezuschlag 61 von CHF 75.00 sowie die Wegentschädigung von CHF 21.70 gestrichen. Auch wird die Kenntnisnahme des Leumundsberichts zufolge geringfügigen Aufwands nicht entschädigt (Position vom 29. November 2022). Dies rechtfertigt eine Kürzung um 0.27 Stunden. Für die Kenntnisnahme dieser Beweisergänzung wurden überdies bereits am 1. November 2022 0.27 Stunden geltend gemacht, was zeitlich nicht aufgeht, sich auch nicht mit anderen verfahrensleitenden Anordnungen erklären lässt und daher ebenfalls gestrichen wird. Ferner macht Rechtsanwalt B.________ für das Aktenstudium und die Vorbereitung des oberinstanzlichen Parteivortrags einen Gesamtaufwand von 17.55 Stunden geltend (Positionen vom 29. November 2022 bis 7. Dezember 2022). In Anbetracht der schlanken Verfahrensakten sowie der Tatsache, dass für den oberinstanzlichen Parteivortrag zu weiten Teilen auf demjenigen in erster Instanz sowie auf der Urteilsbegründung der Vorinstanz auf- gebaut werden konnte, erscheint der Kammer für diese Zwecke ein zeitlicher Auf- wand von total 10 Stunden ausreichend, wodurch eine Kürzung um 7.55 Stunden resultiert. Letztlich werden in der Honorarnote Besprechungen mit dem Beschuldig- ten im Umfang von rund 4 Stunden sowie zahlreiche Orientierungskopien zu Han- den des Klienten, die praxisgemäss als Kanzleiauslagen behandelt werden, aus- gewiesen. Der Kammer erscheint für diese Positionen eine pauschale Reduktion des Zeitaufwands um 1.6 Stunden angemessen. Gesamthaft resultiert ein zu vergütender Zeitaufwand von 26 Stunden, was nicht zuletzt beim Vergleich mit dem Zeitaufwand im erstinstanzlichen Verfahren ange- messen erscheint. Die übrigen Auslagen (mit Ausnahme der Wegentschädigung vom 22. November 2022) werden aus der Honorarnote übernommen. Die Berech- nung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung in oberer Instanz folgend zur Rückzah- lung im Umfang von 3/4 verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35.2.2 Fürsprecherin D.________ Fürsprecherin D.________ macht in ihrer Honorarnote vom 14. Dezember 2022 ei- nen Gesamtaufwand von CHF 7'836.75 geltend (pag. 772 f.). Der zeitliche Auf- wand beläuft sich gemäss der Honorarnote auf total 34 Stunden. Vorab werden die Positionen vom 14. und 15. Dezember 2022 der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung sowie der Urteilseröffnung entsprechend um 2 resp. 1.25 Stunden gekürzt. Ferner erscheinen der Kammer für Schlussbe- sprechungen und Abschlussarbeiten 0.5 Stunden ausreichend, sodass die ent- sprechenden Positionen um 0.75 Stunden gekürzt werden. Ferner macht Fürspre- cherin D.________ für das Aktenstudium und das Ausarbeiten des oberinstanzli- chen Parteivortrags einen Gesamtaufwand von 16.5 Stunden geltend (Positionen vom 2. bis 13. Dezember 2022), was deutlich zu hoch erscheint und eine Kürzung um 6.5 Stunden rechtfertigt. Ferner finden sich auch in der Honorarnote von Für- sprecherin D.________ zahlreiche Positionen betreffend Orientierungskopien an die Straf- und Zivilklägerin sowie die übrigen Parteien, die zum ordentlichen An- waltstarif abgerechnet werden, jedoch praxisgemäss Kanzleiauslagen darstellen 62 (insbesondere die Positionen vom 31. Januar 2022 sowie vom 9. März 2022 bis 29. November 2022). Diese rechtfertigen eine pauschale Kürzung um 1 Stunde. Es resultiert ein Gesamtaufwand von 22.5 Stunden, was auch beim Vergleich mit dem oberinstanzlichen Aufwand der Verteidigung angemessen ist. Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote übernommen. Die Berechnungen ergeben sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung im Umfang von 3/4 verpflichtet, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 35.3 Amtliche Entschädigungen im zweiten oberinstanzlichen Verfahren (Neubeur- teilungsverfahren) 35.3.1 Rechtsanwalt B.________ Im Neubeurteilungsverfahren obsiegt der Beschuldigte zu 1/4, weshalb ihm der Kanton Bern für seine Aufwendungen eine angemessene Entschädigung auszu- richten hat (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 24. Oktober 2024 für das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilungsverfahren) eine Entschädi- gung von CHF 2'512.05 geltend (pag. 1050 f.) Der zeitliche Aufwand beläuft sich gemäss der Honorarnote auf total 11.31 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand für die Eingaben an das Gericht vom 8. März 2024 (0.17 Std.) und vom 22. März 2024 (0.17 Std.) sind unbegründet, handelt es sich dabei doch um zwei Fristerstreckungsgesuche. Folgerichtig macht Rechtsanwalt B.________ für die Fristerstreckungsgesuche vom 20. Juni 2024, 11. Juli 2024, 16. September 2024, 23. September 2024 sowie 7. Oktober 2024 denn auch keinen Zeitaufwand geltend. Damit hat eine Kürzung um 0.34 Stunden zu erfolgen. Darü- ber hinaus erscheint dem Gericht der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 7.5 Stunden (3 Std. + 2.5 Std. + 2 Std.) für das Aktenstudium und die 3 Eingaben an das Gericht (Anträge vom 28. März 2024, Begründung vom 25. Juli 2024 und Stellungnahme vom 11. Oktober 2024) als etwas überhöht, enthalten die Eingaben doch grundsätzlich jeweils dieselben Argumente. Der Kammer erscheint eine Kür- zung von rund einer Stunde als angebracht. Somit wird der Zeitaufwand um 1.31 Stunden gekürzt. Gesamthaft resultiert ein zu vergütender Zeitaufwand von 10.00 Stunden. Auf weitere Kürzungen wird verzichtet, obwohl ein grosser Teil des Auf- wandes wohl als nicht gebotener Aufwand zu qualifizieren wäre (vgl. den Verfah- rensgegenstand gemäss Ziff. I.6.1 und Ziff. I.8). Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote gesprochen. Die Berechnung ergibt sich aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung folgend zur Rückzahlung im Umfang von 3/4 verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35.3.2 Fürsprecherin D.________ Fürsprecherin D.________ macht in ihrer Honorarnote vom 25. Oktober 2024 einen Gesamtaufwand von CHF 1'222.85 geltend (pag. 1053 ff.). Der zeitliche Aufwand beläuft sich gemäss der Honorarnote auf total 4 Stunden 20 Minuten (4.33 Std.). 63 Die Kostennote von Fürsprecherin D.________ gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Auslagen werden wie in der Honorarnote geltend gemacht gesprochen. Die Berechnungen ergeben sich aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung im Umfang von 3/4 verpflichtet, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 36. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten (PCN V.________) sind nach Ablauf der ge- setzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz [SR 363]). 64 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Septem- ber 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach be- gangen 1.1 am 8. Mai 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________ 1.2 am 23. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________ 1.3 am 24. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________ infolge Verjährung eingestellt wurde; 2. A.________ von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 23. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, freigesprochen wurde; 3. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ unter Auferlegung der darauf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 150.00 an den Kanton Bern eingestellt wurde. II. A.________ wird freigesprochen: Von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________. III. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen 1. um den 22. Mai 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________; 2. um den 17. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________; 3. um den 5. Juli 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 65 2. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00, total ausmachend CHF 18'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'014.85. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5’007.45 (je CHF 2’503.75 betreffend die Einstellung und die Freisprüche) trägt der Kanton Bern. 4. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfah- rens von CHF 2’625.00. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 875.00 trägt der Kanton Bern). 5. Zu den anteilmässigen Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 1’500.00. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wurde/wird für das erst- bzw. erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 47.00 200.00 CHF 9’400.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 117.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’592.00 CHF 738.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’330.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'330.60 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 6’887.05, zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Be- zahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht geltend gemacht. Erstes oberinstanzliches Verfahren Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.00 200.00 CHF 5’200.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 144.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’494.50 CHF 423.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’917.60 66 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'917.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 4’438.20, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des vor- maligen amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher H.________, mit rechtskräftiger Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2021 wie folgt bestimmt worden ist: Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.17 200.00 CHF 12’234.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 455.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’689.80 CHF 977.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’666.90 volles Honorar CHF 15’292.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 455.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’748.30 CHF 1’212.60 Total CHF 16’960.90 nachforderbarer Betrag CHF 3’294.00 Der Kanton Bern hat Fürsprecher H.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'666.90 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher H.________ ausbezahlte Ent- schädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 9’111.25 zurückzuzahlen und Für- sprecher H.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2’196.00, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 67 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 81.61 200.00 CHF 16’322.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’236.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17’558.70 CHF 1’352.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18’910.70 volles Honorar CHF 20’402.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’236.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21’639.20 CHF 1’666.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 23’305.40 nachforderbarer Betrag CHF 4’394.70 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'910.70 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 12’607.15, zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2’929.80, zu erstatten, wenn er in günsti- ge wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Erstes oberinstanzliches Verfahren Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.50 200.00 CHF 4’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 94.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’594.10 CHF 353.75 Auslagen ohne MWST CHF 411.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’359.70 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'359.70. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 4’019.80 zurückzuzah- len, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: 68 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 61.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’061.80 CHF 167.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’228.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 2’228.80. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 1’671.60, zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.33 200.00 CHF 866.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 49.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 250.44 CHF 19.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 665.24 CHF 53.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 988.20 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 988.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 741.15, zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR verurteilt, der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Schadenersatz von 1.1. CHF 3'306.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. November 2018; sowie 1.2. CHF 4'423.30 zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. März 2019; zu bezahlen 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR verurteilt, C.________ eine Genugtuung von CHF 6'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. Mai 2018 zu bezahlen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 69 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN V.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwältin AJ.________ - der Straf- und Zivilklägerin a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Zivilklägerin, v.d. die E.________, Abteilung Opferhilfe - dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten/Berufungsführers, Für- sprecher H.________ (Dispositiv; auszugsweise betreffend Ziff. IV.2.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 8. Januar 2025 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Fretz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 70