Geltendmachung auf den Zivilweg verwiesen werden. 2.3. Der Beklagte sei zu verurteilen, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die oberinstanzlichen Parteikosten der Privatkläger vollumfänglich zu tragen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten / Beklagten.