zu bezahlen sowie zur vollumfänglichen Tragung der erstinstanzlich entstandenen Verfahrenskosten gemäss II. Ziffer 3. und der erstinstanzlich festgelegten Parteikosten gemäss III. Ziffer 3. 2.2. Es sei zudem das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. November 2023 im Zivilpunkt IV. Ziffer 6. zu bestätigen, wonach allfällige Schadenersatzansprüche der Privatkläger dem Grundsatz gutgeheissen werden und diese zu deren Geltendmachung auf den Zivilweg verwiesen werden. 2.3.