Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin A.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF3’563.00. B.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF3’563.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Reisepass Nr. ________ sowie die beschlagnahmte ID Nr. ________ sind B.________ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben.