B.________ wird in Anwendung der Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO ferner verurteilt: 1. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'210.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. 1. B.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung gemäss Ziff. I.B. hiervor zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).