Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin A.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'563.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 3. April 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. B.________ schuldig erklärt wurde: