Für die Zeitspanne vom 12. April 2024 bis zum 12. Februar 2025 macht Rechtsanwältin A.________ sodann unter «Diverse Dienstleistungen (Berufungsanmeldung, Berufungserklärung sowie Kontakt mit Klienten)» rund eine Stunde und 30 Minuten geltend. In dieselbe Zeitspanne fallen auch mehrere Briefe, das Aktenstudium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie Telefonate und Besprechungen mit dem Klienten im Umfang von vier Stunden und 40 Minuten. Die Kammer erachtet den in der Zeitspanne vom 12. April 2024 bis zum 12. Februar 2025 geltend gemachten Aufwand von insgesamt sechs Stunden und 20 Minuten als überhöht.