In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin A.________ mit Honorarnote vom 12. März 2025 einen Aufwand von 26 Stunden und 55 Minuten sowie eine Spesenpauschale von 3 % geltend (pag. 681 f.). Hiervor wird zunächst die geltend gemachte Dauer der Berufungsverhandlung der effektiven Dauer ebendieser angepasst, woraus eine Kürzung um drei Stunden und 45 Minuten resultiert. Sodann ist die Nachbesprechung mit 45 Minuten zu vergüten, weshalb die Position vom 14. März 2025 um 45 Minuten gekürzt wird. Für die Zeitspanne vom 12. April 2024 bis zum 12. Februar 2025 macht Rechtsanwältin A._____