BSG 168.711]). 13.2 In erster Instanz Die Vorinstanz hat die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin A.________ auf CHF 8'222.90 festgesetzt, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. I.5 hiervor). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13.3 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin A.__