bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren einzig hinsichtlich der Einziehungsverfügung, wofür indes keine Kosten auszuscheiden sind. Ansonsten dringt er mit seinen Anträgen nicht durch. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 2'500.00 sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.