12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'210.00 verurteilt. 12.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 2'500.00 bestimmt (Art.