Insbesondere ist Art. 69 StGB vorliegend nicht einschlägig und eine Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB kam nicht in Frage. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt eine gültige Aufenthaltsbewilligung B besass (pag. 565 f.), weshalb Art. 121 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 Abs. 1 AIG ebenfalls nicht in Frage kommt. Folglich ist der beschlagnahmte Reisepass sowie die beschlagnahmte ID dem Beschuldigten herauszugeben. Dies wurde im Übrigen auch von der Generalstaatsanwaltschaft so beantragt. IV. Kosten und Entschädigung