17 wähntem Berichtigungsentscheid vom 20. Februar 2024 bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts befristet (pag. 287 ff.). Mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 3. April 2024 fiel der Rechtsgrund der Beschlagnahmeverfügung vom 23. Februar 2024 dahin. Gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO sowie Art. 267 Abs. 3 StPO wäre der beschlagnahmte Reisepass sowie die beschlagnahmte ID in der Folge der berechtigten Person, vorliegend dem Beschuldigten, auszuhändigen gewesen. Insbesondere ist Art.