11.2 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz verfügte mit Verfügung vom 23. Februar 2024 die Beschlagnahme des Reisepasses Nr. ________ sowie der ID Nr. ________ (pag. 352 f.). Sie stützte sich hierbei auf die mit Ziff. 3 lit. c des Berichtigungsentscheides des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2024 angeordnete Ersatzmassnahme betreffend die Ausweis- und Schriftensperre (pag. 289). Diese wurde in er-