11. Einziehungsverfügung 11.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verfügte in Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs die Einziehung des beschlagnahmten Reisepasses Nr. ________ sowie der beschlagnahmten ID Nr. ________. Diese sei dem Amt für Migration und Personenstand (MIP) zu übergeben. Sie begründete diese Einziehungen mit der ausgesprochenen Landesverweisung sowie mit der fehlenden Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten (pag. 550; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.2 Erwägungen der Kammer