66a StGB). 10.2 Erwägungen der Kammer Die Strafkammern des Obergerichts mussten sich bereits in zahlreichen Fällen mit der Landesverweisung und deren Dauer auseinandersetzen. Der Beschuldigte hat 88 Gramm reines Kokain befördert und damit die Grenze zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um ein Vielfaches überschritten. Er hat damit eine unbestimmbare Menge an Menschen gefährdet, was ihm mit Blick auf die Willensrichtung offenkundig egal war. So handelte er vorsätzlich und aus rein finanziellen Beweggründen.