Auch aus der Deliktsfreiheit seit 2023 kann der Beschuldigte rechtsprechungsgemäss nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er bereits um die drohende Landesverweisung wusste (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.3). Das von der Verteidigung zitierte Urteil des EGRM (EGRM, 52232/20, P.J. und R.J. gegen die Schweiz, 17. September 2024) geht in weiten Teilen an der Sache vorbei, wurde dort doch eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt. Eine solche ist vorliegend offenkundig nicht gegeben.