Eine geringe Rückfallgefahr kann vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die konkreten Tatumstände nicht verneint werden. Daran ändert auch die Gewährung des bedingten Vollzuges nichts, reicht hierfür doch das Fehlen einer Schlechtprognose aus (Urteil des BGer 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1). Auch aus der Deliktsfreiheit seit 2023 kann der Beschuldigte rechtsprechungsgemäss nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er bereits um die drohende Landesverweisung wusste (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.3).