Dies zeugt nach Auffassung der Kammer von einer gewissen Selbstbestimmtheit bei der Ausführung der Kurierfahrt. Da der Beschuldigte das Kokain in seine eigene Jackentasche tat, wusste er – im Gegensatz zu anderen Kurieren – auch, dass es sich doch um eine beträchtliche Menge handeln musste (pag. 76. Z. 313 ff und Z. 318 f.; pag. 533; S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Rolle des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht mit einem mehr oder weniger unwissenden Kurier zu vergleichen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch nicht von Beginn an reuig war und die Untersuchungsbehörden anfangs noch anlog.