673, Z. 19 ff.). Neben den zu transportierenden 88 Gramm an reinem Kokain, kaufte sich der Beschulidgte gemäss rechtskräftigem Schuldspruch ca. 160 Gramm Haschisch (vgl. Ziff. I.A.2.1. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nach Abholung der Ware fuhr er nicht auf direktem Weg zurück ins Wallis, sondern hielt in ________ (Ort), um im D.________ (Restaurant) essen zu gehen (pag. 674, Z. 1-3). Dies zeugt nach Auffassung der Kammer von einer gewissen Selbstbestimmtheit bei der Ausführung der Kurierfahrt.