S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch wenn es sich lediglich um eine einmalige Drogenfahrt handelt, ist zu berücksichtigen, dass die angebliche familiäre Stütze des Beschuldigten, sein Bruder, bereits im Tatzeitpunkt in der Schweiz wohnhaft war, was ihn offenbar nicht vor der Begehung der Tat abhielt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem Beschuldigten nicht einfach ein Fahrzeug zur einmaligen Kurierfahrt zur Verfügung gestellt wurde. Das Fahrzeug wurde von ihm selbst gemietet. Gemäss seinen Aussagen sogar mit seinem eigenen Geld (pag. 673, Z. 19 ff.).