Diese Betäubungsmittelmenge übersteigt die Schwelle zum mengenmässig qualifizierten Fall um ein Vielfaches. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte durch diese Widerhandlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz schwer missachtet hat und die Gesundheit einer unbestimmbaren Menge an Personen schwer gefährdet hat. Diese Gefährdung war dem Beschuldigten offenkundig egal, handelte er doch aus rein egoistischen und pekuniären Beweggründen (vgl. hierzu pag. 541; S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).