9.3.2 Gefährdungsklausel und Verhältnismässigkeit Der Beschuldigte wurde rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (vgl. Ziff. I.A.1. des Schuld- sowie des Sanktionenpunkts des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). Namentlich wollte er gegen ein Entgelt von CHF 500.00 88 Gramm reines Kokain von ________ (Gemeinde) ZH nach ________(Gemeinde) VS befördern. Diese Betäubungsmittelmenge übersteigt die Schwelle zum mengenmässig qualifizierten Fall um ein Vielfaches.