Anwendbarkeit des FZA in concreto Der Beschuldigte verfügt als portugiesischer Staatsbürger über eine Aufenthaltsbewilligung B mit Gültigkeit bis 23. Februar 2029 (pag. 565 f.) und kann sich grundsätzlich auf das FZA berufen. Wie dargelegt ist aufgrund des doppelt bedingten Aufenthalts auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Somit sind nachfolgend die Vorgaben des FZA betreffend Einschränkung der