Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (Urteil des BGer 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3), wobei aber aus der früheren Begehung einer Straftat nicht automatisch auf eine gegenwärtige Gefährdung geschlossen werden darf (BGE 130 II 176 E. 4.3.1). Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an.